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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 32/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Daun
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Bekanntmachung

Vereinbarung über die Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gemäß §§ 14 a und 14 b KomZG

Die Verbandsgemeinde Daun, die Stadt Daun und die Ortsgemeinden Betteldorf, Brockscheid, Darscheid, Demerath, Deudesfeld, Dockweiler, Dreis-Brück, Ellscheid, Gefell, Gillenfeld, Hinterweiler, Hörscheid, Immerath, Kirchweiler, Kradenbach, Mehren, Meisburg, Mückeln, Nerdlen, Niederstadtfeld, Oberstadtfeld, Sarmersbach, Saxler, Schönbach, Schutz, Steineberg, Steiningen, Strohn, Strotzbüsch, Udler, Üdersdorf, Utzerath, Wallenborn, Weidenbach und Winkel vereinbaren entsprechend den Bestimmungen des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) die Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die den Namen

Dauner Energieprojekte

trägt.

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Daun hat in seiner Sitzung am 24.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Stadtrat der Stadt Daun hat in seiner Sitzung am 26.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Betteldorf hat in seiner Sitzung am 09.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Brockscheid hat in seiner Sitzung am 13.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Darscheid hat in seiner Sitzung am 09.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Demerath hat in seiner Sitzung am 27.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Deudesfeld hat in seiner Sitzung am 01.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dockweiler hat in seiner Sitzung am 17.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dreis-Brück hat in seiner Sitzung am 12.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Ellscheid hat in seiner Sitzung am 19.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gefell hat in seiner Sitzung am 21.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gillenfeld hat in seiner Sitzung am 18.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hinterweiler hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hörscheid hat in seiner Sitzung am 31.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Immerath hat in seiner Sitzung am 18.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kirchweiler hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Kradenbach hat in seiner Sitzung am 27.10.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Mehren hat in seiner Sitzung am 28.02.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Meisburg hat in seiner Sitzung am 24.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Mückeln hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nerdlen hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederstadtfeld hat in seiner Sitzung am 12.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Oberstadtfeld hat in seiner Sitzung am 09.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sarmersbach hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Saxler hat in seiner Sitzung am 19.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schönbach hat in seiner Sitzung am 09.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schutz hat in seiner Sitzung am 12.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Steineberg hat in seiner Sitzung am 19.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Steiningen hat in seiner Sitzung am 19.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Strohn hat in seiner Sitzung am 17.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Strotzbüsch hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Udler hat in seiner Sitzung am 19.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Üdersdorf hat in seiner Sitzung am 09.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Utzerath hat in seiner Sitzung am 17.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Wallenborn hat in seiner Sitzung am 12.01.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Weidenbach hat in seiner Sitzung am 27.02.2023 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winkel hat in seiner Sitzung am 19.12.2022 der Gründung der AöR und der Anstaltssatzung zugestimmt.

Diese Vereinbarung sowie die beigefügte Satzung der gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Entsprechend §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 14 a Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) wird der Wortlaut der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt wie folgt festgelegt:

Satzung für die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechtes (Anstalt) „Dauner Energieprojekte“

der Verbandsgemeinde Daun, der Stadt Daun und der Ortsgemeinden Betteldorf, Brockscheid, Darscheid, Demerath, Deudesfeld, Dockweiler, Dreis-Brück, Ellscheid, Gefell, Gillenfeld, Hinterweiler, Hörscheid, Immerath, Kirchweiler, Kradenbach, Mehren, Meisburg, Mückeln, Nerdlen, Niederstadtfeld, Oberstadtfeld, Sarmersbach, Saxler, Schönbach, Schutz, Steineberg, Steiningen, Strohn, Strotzbüsch, Udler, Üdersdorf, Utzerath, Wallenborn, Weidenbach und Winkel vom 04.08.2023

Aufgrund der §§ 24 und 86 a Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 14 a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) und mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) haben der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Daun, der Stadtrat der Stadt Daun und die Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden Betteldorf, Brockscheid, Darscheid, Demerath, Deudesfeld, Dockweiler, Dreis-Brück, Ellscheid, Gefell, Gillenfeld, Hinterweiler, Hörscheid, Immerath, Kirchweiler, Kradenbach, Mehren, Meisburg, Mückeln, Nerdlen, Niederstadtfeld, Oberstadtfeld, Sarmersbach, Saxler, Schönbach, Schutz, Steineberg, Steiningen, Strohn, Strotzbüsch, Udler, Üdersdorf, Utzerath, Wallenborn, Weidenbach und Winkel in jeweils getrennten Sitzungen die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital, Wirkungsbereich

(1) Die „Dauner Energieprojekte“ ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Daun, der Stadt Daun und der Ortsgemeinden Betteldorf, Brockscheid, Darscheid, Demerath, Deudesfeld, Dockweiler, Dreis-Brück, Ellscheid, Gefell, Gillenfeld, Hinterweiler, Hörscheid, Immerath, Kirchweiler, Kradenbach, Mehren, Meisburg, Mückeln, Nerdlen, Niederstadtfeld, Oberstadtfeld, Sarmersbach, Saxler, Schönbach, Schutz, Steineberg, Steiningen, Strohn, Strotzbüsch, Udler, Üdersdorf, Utzerath, Wallenborn, Weidenbach und Winkel in der Rechtsform einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt); die Verbandsgemeinde, die Stadt und die Ortsgemeinden sind Träger der Anstalt (Anstaltsträger). Die Anstalt wird durch Neubildung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung gegründet.

(2) Die Anstalt führt den Namen „Dauner Energieprojekte“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „DEPro“.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Daun.

(4) Das Stammkapital beträgt 36.000,00 Euro.

(5) Hiervon entfallen auf die Verbandsgemeinde Daun 9.000,00 Euro, auf die Stadt Daun und auf die Ortsgemeinden Betteldorf, Brockscheid, Darscheid, Demerath, Deudesfeld, Dockweiler, Dreis-Brück, Ellscheid, Gefell, Gillenfeld, Hinterweiler, Hörscheid, Immerath, Kirchweiler, Kradenbach, Mehren, Meisburg, Mückeln, Nerdlen, Niederstadtfeld, Oberstadtfeld, Sarmersbach, Saxler, Schönbach, Schutz, Steineberg, Steiningen, Strohn, Strotzbüsch, Udler, Üdersdorf, Utzerath, Wallenborn, Weidenbach und Winkel jeweils 750,00 Euro.

§ 2

Aufgaben der Anstalt

(1) Die in § 1 genannten Träger übertragen der Anstalt folgende Aufgaben:

-

Energieversorgung (insbesondere Energieerzeugung aus regenerativen Energiequellen)

Die kommunalen Vertretungsorgane der Träger können der Anstalt nach § 86 a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.

(2) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.

(3) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.

(4) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.

§ 3

Leistungsbeziehungen

Leistungsbeziehungen zwischen den Trägern und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. Die Träger verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen in dem anteiligen Umfang zu erstatten, in dem die Anstalt für die Aufgabenerfüllung tätig wird und soweit die Aufwendungen nicht durch Gebühren, Beiträge, etc. gedeckt sind.

§ 4

Organe

(1) Organe der Anstalt sind:

a)

der Vorstand (§ 5)

b)

der Verwaltungsrat (§§ 6-8).

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Träger.

(3) § 20 Schweigepflicht, § 21 Treuepflicht und § 22 (Ausschließungsgründe) der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.

§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats. Die Betriebsführung wird der Verbandsgemeindeverwaltung Daun übertragen.

(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und seinen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sein Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstands.

(4) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

(5) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen.

(6) Der Verwaltungsrat kann den Vorstand und seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen.

(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat und den Trägern spätestens zum 30. September jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Entwicklung des Vermögensplans schriftlich einen Zwischenbericht abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Träger haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die Träger unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(8) Der Vorstand hat den Räten der Anstaltsträger auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt zeitnah Auskunft zu erteilen.

§ 6

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den übrigen (36) stimmberechtigten Mitgliedern. Jeder Träger entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Die durch die Mitglieder wahrgenommenen Stimmen entsprechen dabei dem Anteil der Träger am Stammkapital; die Stimmen verteilen sich demnach wie folgt:

auf die Verbandsgemeinde Daun entfallen 12 Stimmen,

auf die Stadt Daun und die Ortsgemeinden jeweils eine Stimme.

(2) Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats bestimmen sich nach § 86 b Abs. 3 GemO und § 14 b Abs. 2 Nr. 6 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG). Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 8 Abs. 1 und 2 KomZG entsprechend.

(3) Vorsitzende/r ist der/die Bürgermeister/-in der Verbandsgemeinde Daun. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird vom Verwaltungsrat gewählt. § 14 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KomZG gilt entsprechend.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat der entsendenden Ortsgemeinde.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

a)

sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt,

b)

Bestellung und Abberufung des Vorstands und des Stellvertreters/der Stellvertreterin,

c)

den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen,

d)

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

e)

die Ergebnisverwendung,

f)

die Bestellung des Abschlussprüfers,

g)

die Entlastung des Vorstands,

h)

den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,

i)

die langfristigen Planungen,

j)

die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, einschließlich nicht kommunalbeherrschter Unternehmen,

k)

die Veränderung der Aufgaben,

l)

die Veränderung der Trägerschaft,

m)

die Veränderung des Stammkapitals,

n)

die Verschmelzung sowie Auflösung,

(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über § 7 Abs. 2, Buchstaben k) bis n) bedürfen zusätzlich der Zustimmung aller Träger.

(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu

a)

dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 25.000 Euro überschritten wird,

b)

erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 7 dieser Satzung und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 25.000 EUR überschreiten.

(5) Bei Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Anstalt bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrates aufgeschoben werden kann, trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrates. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. § 48 Satz 3 GemO gilt sinngemäß.

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

§ 8

Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit, Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern spätestens am 4. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Ist dieser ebenfalls verhindert, leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen. Die Beratung und Beschlussfassung über Satzungen hat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Träger und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(6) Alle Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die grundsätzliche Entscheidung, ob einzelne Projekte durchgeführt werden, obliegt dem Verwaltungsrat und damit allen Mitgliedern. Die Entscheidung im Zusammenhang mit der Durchführung von Aufgaben/Projekten im Sinne von § 16 Abs. 1 obliegt allein dem/den jeweiligen Träger(n). Stimmberechtigt sind in diesen Fällen allein die Mitglieder des jeweiligen Trägers.

(8) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält nach der Sitzung eine Abschrift der Niederschrift.

(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.

§ 9

Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Dauner Energieprojekte, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat Dauner Energieprojekte, Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben.

§ 10

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung

(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86 b Abs. 5, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 93 Abs. 1 und § 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI S 373) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bis zum 31.12.2023 werden anfallende Aufwendungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb von der Verbandsgemeinde Daun getragen, sofern sie nicht durch Erträge gedeckt werden können.

(3) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.

§ 11

Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägern zuzuleiten.

(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 12

Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan.

§ 13

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Daun. Dort sind auch die Feststellungen des Jahresabschlusses ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 14

Ausscheiden aus der Anstalt

Jeder Anstaltsträger ist berechtigt, zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres einen Antrag auf Ausscheiden aus der Anstalt zu stellen. Die Entscheidung über das Ausscheiden bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger. Der ausscheidende Anstaltsträger erhält eine Abfindung in Höhe seines Anteils am Stammkapital. Der Wert der Abfindung ist auf Kosten des Ausscheidenden nach dem Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer -IDW S1- zu ermitteln.

§ 15

Auflösung der Anstalt

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Auflösung der Anstalt. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Träger. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis der gehaltenen Einlage an den jeweiligen Träger zurück, sofern die Räte der Träger nicht etwas Anderes beschließen.

§ 16

Haftung im Innenverhältnis

(1) Die Träger haften im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der gemeinsamen Anstalt in Ausformung des § 14 b) Abs. 4 Satz 2 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit jeweils ausschließlich und alleine für die von der gemeinsamen Anstalt ausschließlich für sie übernommenen Aufgaben/realisierten Projekte. Entsprechende Regelungen werden in Vereinbarungen entsprechend § 3 der Satzung getroffen.

(2) Für eigene Aufgaben und Projekte der Anstalt, die diese für alle Träger vornimmt, verbleibt es bei der Haftung der einzelnen Träger im Verhältnis der durch sie auf das Stammkapital geleisteten Einlage.

§ 17

Inkrafttreten

Die Anstalt entsteht mit Inkraftsetzung dieser Satzung zum 12.08.2023.

Daun, den 04.08.2023
gez. Thomas Scheppe (L. S.)
Bürgermeister
Daun, den 29.06.2023
Stadt Daun (L. S.)
gez. Friedhelm Marder, Stadtbürgermeister
Daun, den 26.06.2023
Ortsgemeinde Betteldorf (L. S.)
gez. Frank Spies, Ortsbürgermeister
Daun, den 10.07.2023
Ortsgemeinde Brockscheid (L. S.)
gez. Frank Michels, Ortsbürgermeister
Daun, den 28.06.2023
Ortsgemeinde Darscheid (L. S.)
gez. Ulrich Johann, Ortsbürgermeister
Daun, den 28.06.2023
Ortsgemeinde Demerath (L. S.)
gez. Volker Grundmann, Erster Beigeordneter
Daun, den 14.06.2023
Ortsgemeinde Deudesfeld (L. S.)
gez. Otmar Eckstein, Ortsbürgermeister
Daun, den 22.06.2023
Ortsgemeinde Dockweiler (L. S.)
gez. Ralf Schüller, Ortsbürgermeister
Daun, den 14.06.2023
Ortsgemeinde Dreis-Brück (L. S.)
gez. Edith Löhr-Hoffmann, Ortsbürgermeisterin
Daun, den 05.07.2023
Ortsgemeinde Ellscheid (L. S.)
gez. Dieter Ackermann, Ortsbürgermeister
Daun, den 22.06.2023
Ortsgemeinde Gefell (L. S.)
gez. Alfred Gundert, Ortsbürgermeister
Daun, den 19.06.2023
Ortsgemeinde Gillenfeld (L. S.)
gez. Karl-Heinz Schlifter, Ortsbürgermeister
Daun, den 14.07.2023
Ortsgemeinde Hinterweiler (L. S.)
gez. Sebastian Koch, Ortsbürgermeister
Daun, den 05.07.2023
Ortsgemeinde Hörscheid (L. S.)
gez. Kurt Binz, Ortsbürgermeister
Daun, den 16.06.2023
Ortsgemeinde Immerath (L. S.)
gez. Marion Divossen, Ortsbürgermeisterin
Daun, den 16.06.2023
Ortsgemeinde Kirchweiler (L. S.)
gez. Rainer Berlingen, Ortsbürgermeister
Daun, den 22.06.2023
Ortsgemeinde Kradenbach (L. S.)
gez. Klaus Rödder, Ortsbürgermeister
Daun, den 16.06.2023
Ortsgemeinde Mehren (L. S.)
gez. Erwin Umbach, Ortsbürgermeister
Daun, den 19.06.2023
Ortsgemeinde Meisburg (L. S.)
gez. Anja Rieker, Ortsbürgermeisterin
Daun, den 15.06.2023
Ortsgemeinde Mückeln (L. S.)
gez. Stephan Krahl, Ortsbürgermeister
Daun, den 22.06.2023
Ortsgemeinde Nerdlen (L. S.)
gez. Rudolf Schmitz, Erster Beigeordneter
Daun, den 23.06.2023
Ortsgemeinde Niederstadtfeld (L. S.)
gez. Günter Horten, Ortsbürgermeister
Daun, den 15.06.2023
Ortsgemeinde Oberstadtfeld (L. S.)
gez. Hubert Molitor, Ortsbürgermeister
Daun, den 15.06.2023
Ortsgemeinde Sarmersbach (L. S.)
gez. Dieter Treis, Ortsbürgermeister
Daun, den 20.06.2023
Ortsgemeinde Saxler (L. S.)
gez. Winfried Scheppe, Ortsbürgermeister
Daun, den 29.06.2023
Ortsgemeinde Schönbach (L. S.)
gez. Martin Knüvener, Ortsbürgermeister
Daun, den 15.06.2023
Ortsgemeinde Schutz (L. S.)
gez. Thomas Oertlin, Ortsbürgermeister
Daun, den 15.06.2023
Ortsgemeinde Steineberg (L. S.)
gez. Harald Dahlem, Ortsbürgermeister
Daun, den 29.06.2023
Ortsgemeinde Steiningen (L. S.)
gez. Reinhold Schäfer, Ortsbürgermeister
Daun, den 17.07.2023
Ortsgemeinde Strohn (L. S.)
gez. Heinz Martin, Ortsbürgermeister
Daun, den 19.06.2023
Ortsgemeinde Strotzbüsch (L. S.)
gez. Dirk Peifer, Ortsbürgermeister
Daun, den 30.06.2023
Ortsgemeinde Udler (L. S.)
gez. Alfred Borsch, Ortsbürgermeister
Daun, den 14.06.2023
Ortsgemeinde Üdersdorf (L. S.)
gez. Karl Stadtfeld, Ortsbürgermeister
Daun, den 23.06.2023
Ortsgemeinde Utzerath (L. S.)
gez. Erhard Annen, Ortsbürgermeister
Daun, den 15.06.2023
Ortsgemeinde Wallenborn (L. S.)
gez. Günter Mehles, Ortsbürgermeister
Daun, den 31.07.2023
Ortsgemeinde Weidenbach (L. S.)
gez. Dr. Bernhard Dartsch, Ortsbürgermeister
Daun, den 16.06.2023
Ortsgemeinde Winkel (L. S.)
gez. Friedhelm Jax, Erster Beigeordneter

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.