wir erinnern hiermit an die Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer in Mehren.
Jeglicher überhängender Bewuchs von Hecken, Bäumen usw. ist bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden oder zu entfernen. Dazu gehören auch Bäume, deren Äste in das Lichtraumprofil der Straßenbeleuchtung ragen.
lm privaten als auch im öffentlichen Raum kommt es dadurch oft zu Unbehagen, sodass ich gerne den Absatz 5 des § 27 aus unserem Landesstraßengesetz zitieren möchte:
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. lch bitte daher, dieser Verpflichtung binnen der nächsten 14Tage dringend nachzukommen.