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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Bekanntmachung über die I. Satzung zur Änderung der Satzung zur Vorbereitung der Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Bleckhausen vom 26.01.2022

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bleckhausen am 19.07.2022 folgende I. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 10 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. § 34 Bundesmeldegesetz i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) und Art 6 Abs. 2 DS-GVO i. V. m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1. LDSG RLP durch die Gemeinde Bleckhausen zulässig: Vor- und Familiennamen, Anschrift, Tag des Ein- und Auszugs, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Übermittlungssperren.

Artikel 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.01.2022 in Kraft.

Bleckhausen, 19.07.2022
(L. S.)
gez.
(Markus Göbel)
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.