Die Stadt Daun hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 20.07.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert-Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Stadt Daun festgesetzt.
Gebührenschuldner sind:
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Daun vom 25. November 2016 außer Kraft.
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
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| a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 220,00 € |
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| b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 770,00 € |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 550,00 € | |
Zusätzliche Urnenbeisetzung in vorhandene Grabstätten 550,00 €
| 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte 1.000,00 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte 2.100,00 € |
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| cc) jede weitere Grabstätte 1.000,00 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach Buchstabe | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte 25,00 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte 52,50 € |
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| cc) jede weitere Grabstätte 25,00 € |
| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v. H. wie nach Buchst. a erhoben. | |
| 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 1.000,00 € | |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach Buchstabe a 25,00 € | |
| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v. H. wie nach Buchst. a erhoben. | |
| 3. Verleihung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab in der Naturbegräbnisstätte einschließlich Markierungsstein mit Plakette 1.400,00 € | |
| 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) | |
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| a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 630,00 € |
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| b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 1.230,00 € |
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| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 350,00 € |
| 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 u. § 15 Abs. 1 Nr. b der Friedhofssatzung) | |
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| a) Einzelgrabstelle 1.230,00 € |
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| b) Doppel- und jede weitere Bestattung 1.230,00 € |
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| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 350,00 € |
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig) | |
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| a) Reihengrabstätte 3.000,00 € |
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| b) Urnenreihengrabstätte 1.000,00 € |
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| c) Urnenwahlgrabstätte 2.000,00 € |
Aufbewahrungsräume und Einsegnungshalle 150,00 €
Einsegnungshalle am Beerdigungstag 110,00 €
Für den Fall, dass die Reinigung der Leichenhallen in den Stadtteilen
nach der Bestattung von den Angehörigen vorgenommen wird 80,00 €
Trägerdienst 500,00 €
Gestellung Sargversenkungsapparat (nur Friedhof Wehrbüsch) 55,00 €
Gestellung Hilfskraft im Rahmen der Beerdigung 150,00 €
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.