Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden die Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Übermittlungssperren zu unterrichten.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gem. § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der folgenden, zu seiner Person gespeicherten, Daten widersprechen kann:
Gem. § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln. Gem. § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht zu dieser Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die Verbandsgemeindeverwaltung Daun – Einwohnermeldeamt -, Leopoldstraße 29, 54550 Daun zu richten. Ein entsprechendes Formular erhalten Interessierte auch auf der Internetseite: www.vgv-daun.de/buergerservice/einwohnermeldeamt/#accordion-1-5
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verbandsgemeindeverwaltung Daun keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste Namens- und Adresseinträge im Internet, z. B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.