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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Daun
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Wichtiger Hinweis an alle Steuerzahler

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung der Grundsteuer B, Grundsteuer A mit Landwirtschaftskammerbeitrag, Gewerbesteuervorauszahlung und der Hundesteuer für das Jahr 2026

Grundsteuer

Gemäß den Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz werden vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide hiermit die Grundsteuer B, Grundsteuer A mit Landwirtschaftskammerbeitrag für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Sollten abweichende Hebesätze durch den jeweiligen Ortsgemeinderat beschlossen werden, oder sich Veränderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid ergehen.

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird entsprechend § 6 Abs. 5 der jeweiligen Hundesteuersatzung vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide hiermit für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Gewerbesteuervorauszahlungen

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide wird die Gewerbesteuervorauszahlung hiermit für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung gilt für diejenigen Steuerschuldner, Gewerbetreibenden und Halter von Hunden, die im Kalenderjahr 2026 die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten haben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheids ergeben würden.

Die zu zahlenden Beträge und Fälligkeiten ergeben sich jeweils aus dem zuletzt ergangenen Abgabenbescheid.

Für Auskünfte stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter(innen) unter der Telefonnr. 06592 939-216 oder per E-Mail: steuern@vgv.daun.de gerne zur Verfügung.

Besondere Beachtung bei Eigentumswechsel im Jahr 2025

Laut Mitteilung des Landesamtes für Steuern hat sich die Einführung der Fortschreibungsprogramme für Grundsteuerzwecke verzögert. Dies hat zur Folge, dass für Änderungen an Grundstücken, die im Kalenderjahr 2025 bisher bereits eingetreten sind, derzeit von den Finanzämtern keine Fortschreibungen der Grundsteuerwerte erfolgen können. Lediglich für den Bereich Zurechnungen (Eigentümerwechsel) steht seit Anfang des Jahres 2026 ein entsprechendes Programm zur Verfügung.

Da der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes den Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer darstellt und mit diesem grundlegende Daten für die Berechnung der Grundsteuer mitgeteilt werden, kann seitens der Verwaltung erst mit Zugang dieses Bescheids die Grundsteuerveranlagung angepasst werden.

Mitteilungspflicht der Bürger

Das Landesamt für Steuern erinnert alle Grundstückseigentümer an die gesetzliche Anzeigepflicht von bewertungsrelevanten Umständen. Konkret muss, wenn sich nach dem 01.01.2022 Änderungen am Grundbesitz (bebaute, unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliche Flächen) ergeben haben, die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken können, dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

In folgenden Fällen ist eine Änderungsanzeige z. B. erforderlich

erstmalige Bebauung,

Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,

Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,

Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,

Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland).

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Das jeweilige Finanzamt erhält über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige

Bei Änderungen, die ab dem Kalenderjahr 2025 eingetreten sind bzw. eintreten, endet die Frist für sämtliche Änderungen einheitlich am 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Die Änderungen sind zusammengefasst anzuzeigen.

Wie muss die Änderung übermittelt werden?

Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung.

Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun schriftlich, schriftformersetzend nach § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Pflicht zur termingerechten Zahlung der fälligen Steuerbeträge wird durch die Einlegung des Widerspruchs nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 VwGO).

Zur Einhaltung der Fälligkeitstermine und der damit verbundenen rationellen Zahlungsweise empfehlen wir das Sepa-Lastschriftverfahren. Sollten Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, bitten wir, die Bürgernummer und Buchungsnummer bei der Überweisung anzugeben.

Verbandsgemeindeverwaltung Daun
- Finanzabteilung -