Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 784.120 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 811.990 EUR
der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf — -27.870 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 8.940 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 56.275 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 114.000 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeiten auf — -57.725 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit1 auf — 48.785 EUR
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 0 EUR
zusammen auf — 0 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 251.627 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe |
| (Grundsteuer A) — 365 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 540 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag — 380 v. H. | |
| 3. Hundesteuer | |
| a) | für den ersten Hund — 50,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund — 100,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund — 150,00 EUR |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 EUR |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund — 1.000,00 EUR |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.000,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Friedhofsgebühren lt. Satzung = 100 v. H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2022) betrug 3.340.895,55 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2023) beträgt 3.164.645,55 € und zum 31.12.2024 = 3.136.775,55 €.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr.3, 105 III der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 17.09.2024.
Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse von 251.627,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 202.100,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 49.527,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 14.10.2024 bis 24.10.2024 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.