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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 42/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Daun
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Bekanntmachung

Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden die Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Übermittlungssperren zu unterrichten.

Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gem. § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten

1.

an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten

2.

an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen

(Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)

3.

an Adressbuchverlage

widersprechen kann.

Gem. § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln. Gem. § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht zu dieser Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften hingewiesen.

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die Verbandsgemeindeverwaltung Daun – Einwohnermeldeamt -, Leopoldstraße 29, 54550 Daun zu richten.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verbandsgemeindeverwaltung Daun keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste Namens- und Adresseinträge im Internet z. B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.

Daun, den 10.10.2022
Das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Daun