Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
ein jährlich wiederkehrendes Szenario ist das Anschreiben des Ortsbürgermeisters, in dem er die Grundstückseigentümer daran erinnert, dass diese die Verpflichtungen haben, ihren Reinigungs- und Räumverpflichtungen nachzukommen. Viele Eigentümer achten dies, andere wiederum weigern sich beharrlich, dies zu tun.
| Die Verpflichtungen bestehen insbesondere aus: | |
| - | Reinhalten der Straße auf der Grundstückslänge bis zur Straßenmitte |
| - | Entfernen von Bewuchs aus den Wasserablaufrinnen auf der Grundstückslänge |
| - | Beschneiden von Busch- und Heckenwerk, Bäumen, die in die Fahrbahn ragen bis zu einer Höhe von 4 Metern, sog. Lichtraumprofil, insbesondere in Kurvenbereichen |
| - | Schneeräumen auf der gesamten Grundstückslänge bis zur Straßenmitte |
Für Eigentümer, die nicht ständig anwesend sind und so ihre Pflichten nicht erfüllen können, sind diese durch Dritte, die durch die jeweiligen Eigentümer beauftragt werden können, für diese zu erfüllen.
Um dies zukünftig zu gewährleisten hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung vom 24.08.2023 hierzu folgende Regelung getroffen:
Bei Grundstücken,
| 1. | an denen der Bewuchs in die Fahrbahn ragt und so die Gefahr von Beschädigungen an den vorbeifahrenden Fahrzeugen besteht, oder |
| 2. | wo der Bewuchs in einer Kurve die Sicht soweit einschränkt, dass eine Gefährdung für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestehen kann, oder |
| 3. | wo der Bewuchs in den Wasserabläufen ein ungehindertes Ablaufen von Oberflächenwasser, insbesondere bei Starkregen, nicht gewährleistet |
| 4. | bei winterlichen Verhältnissen der Schnee, insbesondere in Steigungen, nicht geräumt wird und hierdurch die Gefahr besteht, dass z. B. Rettungskräfte diese Fahrbahn nicht benutzen können und es hierdurch zu Gefährdung von Leib und Leben kommen kann |
werden, auf Kosten der Eigentümer, Arbeiten durch die Gemeindearbeiter oder eine entsprechende Fachfirma, nach erfolgtem Anschreiben und Fristsetzung erbracht, um etwaige Gefährdungen zu beseitigen bzw. zu vermeiden. Bei akuten Gefährdungen kann das Anschreiben nachträglich erfolgen. Anfallende Kostenbescheide werden durch die Verbandsgemeindeverwaltung versandt.