Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im wöchentlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung „Trierischer Volksfreund“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang am Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung sowie an den Bekanntmachungstafeln in den Ortsgemeinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun (§ 1 Abs. 1).
(7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt und Finanzausschuss mit 10 Mitgliedern, |
| 2. | Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss mit 10 Mitgliedern, |
| 3. | Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport und Demographie mit 10 Mitgliedern, |
| 4. | Tourismusausschuss mit 10 Mitgliedern, |
| 5. | Schulträgerausschuss mit 11 Mitgliedern, |
| 6. | Rechnungsprüfungsausschuss mit 6 Mitgliedern. |
Für jedes Ausschussmitglied sind mindestens ein und höchstens zwei Stellvertreter zu wählen. Werden zwei Stellvertreter gewählt, so ist die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis mit der Wahl festzulegen. Die Bestimmungen der Betriebssatzung für den Wirtschaftsbetrieb „Abwasseranlagen der Verbandsgemeinde Daun“ über die Bildung des Werkausschusses bleiben unberührt.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt.
(3) Dem Schulträgerausschuss sollen zwei Lehrer von in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen und zwei Elternvertreter von in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen angehören. Die Mitglieder des Schulträgerausschusses müssen zur Hälfte Ratsmitglieder sein.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Umwelt-, Planungs- und Bauausschusses, des Ausschusses für Jugend, Soziales, Sport und Demographie und des Tourismusausschusses können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder soll mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. Stellvertreter des Ausschusses betragen.
(1) Die Ausschüsse sollen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorberaten, sofern den Ausschüssen in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 nicht die Beschlussfassung über Angelegenheiten übertragen ist. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die abschließende Vorberatung.
Die Übertragung der Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Bisher durch Beschluss erfolgte Übertragungen bleiben unberührt, soweit sie vorgenannten Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung
über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten der Verbandsgemeinde ab dem dritten Einstiegsamt sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 3. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 4. | Einleitung und Fortführung von Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren ab einem Streitwert von 20.001 EUR sowie der Abschluss von Vergleichen ab einem Wert von 20.001 EUR; |
| 5. | Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ab einer Wertgrenze von 40.001 EUR bis zur Wertgrenze von 100.000 EUR; ausgenommen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von Baumaßnahmen; |
| 6. | Verfügung über das Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 20.001 EUR bis zur Wertgrenze von 51.000 EUR; |
| 7. | Vergabe von Aufträgen ab einer Wertgrenze von 40.001 EUR, soweit hierfür die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; |
| 8. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einem Jahreswert von 12.001 EUR; |
| 9. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 10. | unbefristete Niederschlagung und Erlass von Forderungen, soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 11. | Wahrnehmung der Funktionen des Petitionsausschusses nach § 16 b GemO; |
| 12. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze; die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR; |
| 13. | die Vorbereitung aller Entscheidungen des Verbandsgemeinderats, sofern diese nicht nachfolgend einem anderen Ausschuss übertragen worden sind. |
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) wahr.
(3) Dem Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss werden folgende Angelegenheiten übertragen:
| 1. | die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für Baumaßnahmen ab einer Wertgrenze von 40.001 EUR bis zur Wertgrenze von 100.000 EUR; |
| 2. | die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen über Planungs- und Bauleistungen im Rahmen des Grundsatzbeschlusses vom 30.10.2024 zum Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen; |
| 3. | die Beratung über Bauvorhaben der Verbandsgemeinde; |
| 4. | die Beratung der Landes-, Regional-, Flächennutzungs- und Landschaftsplanung und raumbedeutsamer Vorhaben, |
| 5. | die Beratung von Fragen des Umweltschutzes, ausgenommen der Abwasserbeseitigung. |
(4) Dem Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport und Demographie wird die Beschlussfassung über die Gewährung von Zuwendungen im Bereich Jugend, Soziales und Sport und dem Demographiebereich übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.
Des Weiteren obliegt ihm:
| 1. | die Beratung von Sportstättenleitplänen und Maßnahmen zur Förderung des Sports; |
| 2. | die Beratung über die Förderung der Jugendarbeit; |
| 3. | die Beratungen der Planungen und Konzepte und Entgegennahme der Erfahrungsberichte des Jugendpflegers; |
| 4. | die Beratung von sozialen Angelegenheiten; |
| 5. | die fachliche Begleitung der Querschnittsaufgabe Demographische Entwicklung in der Verbandsgemeinde Daun. |
(5) Dem Tourismusausschuss obliegt die Beratung von Angelegenheiten zur Förderung des Tourismus.
(6) Dem Schulträgerausschuss obliegt die Beratung schulischer Angelegenheiten im Rahmen der Schulträgerschaft der Verbandsgemeinde.
(7) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung der Jahresrechnung.
(8) Die Aufgaben des Werkausschusses Abwasseranlagen nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung für den Wirtschaftsbetrieb "Abwasseranlagen der Verbandsgemeinde Daun" bleiben unberührt.
(9) Der Verbandsgemeinderat kann sich im Einzelfall die Entscheidung über die nach den Absätzen 2 und 4 übertragenen Angelegenheiten vorbehalten.
(10) Wertgrenzen der Absätze 2 und 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 40.000 EUR; |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 20.000 EUR; |
| 3. | Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 40.000 EUR; |
| 4. | Vergabe von Aufträgen über Planungs- und Bauleistungen ab einer Wertgrenze von 40.001 EUR unter Berücksichtigung des Grundsatzbeschlusses vom 30.10.2024 zum Verfahren bei der Vergabe von Bauleistungen; |
| 5. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einem Jahreswert von 12.000 EUR; |
| 6. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 7. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates; |
| 8. | unbefristete Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR; |
| 9. | Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige und laufende Entgelte; |
| 10. | die Entscheidung über die Einleitung von Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren zur Fristwahrung sowie deren Fortführung bis zu einem Streitwert bis zu 20.000 EUR; ferner der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 20.000 EUR. |
Die den Eigenbetrieb Abwasseranlagen betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt.
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig, ohne eigenen Geschäftsbereich.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6 und 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 EUR. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme ungekürzt gewährt, nicht jedoch bei Umlaufverfahren.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. Diese sind im Sitzungsgeld nach Absatz 2 bereits als Pauschale berücksichtigt.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag einen pauschalen Verdienstausfall in Höhe des in Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Betrages je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe des in Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Betrages je Sitzung,
| 1. | wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18 a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten eine Entschädigung in Höhe des zweifachen Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1.
(8) Die Fraktionen erhalten zur Deckung der mit ihrer Fraktionsarbeit verbundenen Kosten auf Nachweis einen jährlichen Beitrag. Dieser setzt sich zusammen aus:
| a) | einem Grundbetrag in Höhe von 100,00 EUR pro Fraktion und |
| b) | einem Betrag in Höhe von 5,00 EUR je Ratsmitglied der jeweiligen Fraktion. |
Hiervon unberührt bleiben Mitgliedsbeiträge von Fraktionen, die an eine kommunalpolitische Vereinigung entrichtet werden. Diese werden auf Nachweis in voller Höhe erstattet.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 EUR.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(3) § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Der Verbandsgemeindewehrleiter erhält für seine Tätigkeit den Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 1 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlages für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit in Höhe des in der Verordnung festgelegten Betrages.
(2) Die ständigen Vertreter des Verbandsgemeindewehrleiters erhalten unter der Voraussetzung, dass sie einen Teil der Aufgaben des Verbandsgemeindewehrleiters regelmäßig wahrnehmen, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Drittels des sich nach Nummer 1 ergebenden um 50 v. H. gekürzten Grundbetrags und einen Zuschlag je Feuerwehreinheit innerhalb des Unterbezirks von 1/3 des Zuschlages nach Nummer 1.
(3) Für Dienstfahrten innerhalb des Verbandsgemeindebezirks wird den Stellvertretern des Wehrleiters eine monatliche Pauschale von 35,00 EUR gezahlt.
(4) Bei Dienstfahrten außerhalb des Verbandsgemeindebezirks erhält der Verbandsgemeindewehrleiter eine Reisekostenvergütung nach Stufe B des Landesreisekostengesetzes. Die gleiche Regelung gilt für die stellvertretenden Verbandsgemeindewehrleiter sowie für Wehrführer bei Dienstreisen außerhalb des Verbandsgemeindebezirks.
(5) Der Verbandsgemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter erhalten jeweils für die Abgeltung der dienstlich geführten Telefongespräche einen monatlichen Pauschalbetrag von 14,00 EUR.
(6) Der Wehrführer der Feuerwehreinheit Daun erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV.
(7) Der/Die Wehrführer der Stützpunktwehr/-en
| a) | Gillenfeld und Mehren erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrags nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlags von 180 v. H. |
| b) | Deudesfeld und Dreis-Brück erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrags nach § 10 Abs. 2 der FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlags von 120 v. H. |
| c) | Darscheid, Üdersdorf, Kirchweiler und Wallenborn erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrags nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlags von 90 v. H. |
(8) Der/Die Wehrführer der Ortswehr/-en
| a) | Nerdlen, Oberstadtfeld, Sarmersbach, Waldkönigen, Dockweiler, Niederstadtfeld und Strotzbüsch erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrags nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlags von 60 v. H. |
| b) | Ellscheid erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrags nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlags von 40 v. H. |
| c) | der übrigen Ortswehren erhalten für ihre Tätigkeiten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrags nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV zuzüglich eines Zuschlags von 10 v. H. |
(9) Die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV.
(10) Die Ausbilder der Verbandsgemeinde erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV.
(11) Der/Die Gerätewart/e
| a) | für den Unterbezirk Daun (ohne Feuerwehreinheit Daun) erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 v. H. des Höchstbetrags nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV, |
| b) | für den Unterbezirk Gillenfeld erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v. H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV, |
| c) | für den Unterbezirk Niederstadtfeld erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 v. H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV, |
| d) | der Feuerwehreinheit Daun erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV. |
(12) Der Gerätewart zur Wartung und Prüfung der Gasmessausrüstung erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(13) Die Gerätewarte, die zur Prüfung der elektrischen Betriebsmittel in der Feuerwehreinheit Daun sowie den Unterbezirken Daun, Gillenfeld und Niederstadtfeld tätig sind, erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 v. H. des Höchstbetrags nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(14) Die Atemschutzgerätewarte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(15) Die Gerätewarte der Feuerwehreinheiten mit hydraulischen Rettungssätzen zur Technischen Hilfe erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(16) Die Gerätewarte Löschpumpen und Aggregate erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v. H. des Höchstbetrags nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(17) Der Gerätewart Digitalfunk und digitale Alarmierung erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(18) Der Alarm- und Einsatzplaner erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(19) Der EDV-Betreuer erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 45 v. H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV.
(20) Für die Einrichtung und Verwaltung der Zusatzalarmierung über Internet erhält
| a) | der Administrator für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV und |
| b) | sein Stellvertreter für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV. |
(21) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung von 10,00 € je Einsatzstunde
| a) | bei der Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) Kostenersatz geleistet worden ist und |
| b) | für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 LBKG. |
[1] Die Bestimmung dient im Wesentlichen der Konkretisierung der §§ 8 bis 13 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 09.11.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 31.07.2009 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 13.05.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.