Beratung und Beschlussfassung über die Fortschreibung des Straßenherstellungsprogramms für die Erschließung “Auf dem Kissen/Dauner Heck“
Den Vorsitz übernahm der 2. Beigeordnete Jörg Kaiser. Er verwies auf die lange Verfahrensdauer und viele Einzelgespräche mit Anliegern bzw. Eigentümern in den letzten Jahren.
Herr Dietmar Welling von der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Daun rief die Anliegerversammlung vom 15.08.2017 in Erinnerung, bei der bereits das Straßenherstellungsprogramm vorgestellt wurde. Am 20.12.2017 habe der Ortsgemeinderat das Programm beschlossen. Enthalten war damals der Weg Nr. 114, der in der aktuellen Fassung keine Berücksichtigung mehr findet.
Ebenfalls in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 20.12.2017 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem Kissen/Dauner Heck“ beschlossen. Dieser soll die im Bereich geltenden Abrundungssatzungen ersetzen und dem Straßenbau eine rechtliche Grundlage bieten.
Herr Pitsch vom Büro Stra-tec GmbH, Wittlich, erläuterte anhand einer digitalen Projektion den Straßenplan und gab Hinweise zur bautechnischen Herstellung. Dabei ging er auch detailliert auf die Einmündungsgestaltung im Bereich der Hauptstraße ein. Herr Pitsch stellte fest, dass seine Planung nur die Mindestanforderungen zu Ausbaustandard und Flächeninanspruchnahme erfüllt. Es seien keine Gehwege, Parkbuchten und Pflanzbeete vorgesehen. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans werde die Straßenplanung abgeschlossen und in einer Anliegerversammlung nochmals vorgestellt. Bei dieser Gelegenheit können dann auch Aussagen zu Kosten aufgrund von Schätzungen und zu Anliegerbeiträgen gemacht werden. Erforderlich ist eine Baugrunduntersuchung aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
Aus dem Bebauungsplanentwurf, der den Ratsmitgliedern übersandt wurde, kann zur Straßenplanung mit Ergänzungen folgendes festgestellt werden:
Die Straßenplanung basiert auf den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Die Ausgestaltung der Knotenpunkte und Querschnitte berücksichtigt die Belange des Brandschutzes und der Müllabfuhr. Die Straßen im Plangebiet dienen der Bewältigung des Ziel- und Quellverkehrs. Überörtliche Straße ist die K 36 nach Hinterweiler. Über die Dauner Straße besteht eine Anbindung an die L 27 Richtung Daun. Vor diesem Hintergrund sind die Verkehrsanlagen in der Planung dimensioniert. Im Sinne einer bedarfsgerechten Optimierung der Verkehrsbeziehungen bietet sich die direkte Anbindung an die K 36 (Hauptstraße) an, durch die zum einen eine Beruhigung des innergebietlichen Verkehrs und im Weiteren eine Entlastung des Ortskerns stattfindet bzw. erwartet werden kann. Ein Verzicht auf diese Anbindung würde auch den Bemühungen um eine hohe Wohnqualität im Plangebiet zuwiderlaufen. Der Einmündungsbereich „Auf dem Kissen“ / K36 (Hauptstraße) ist durch Gartenmauern und eine schmale Straße geprägt und entspricht in ihren Verkehrsbeziehungen und Sichtverhältnissen nicht der RASt 06. Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse soll der Einmündungsbereich nach den Empfehlungen hergestellt werden. Zur Erleichterung des Ein- und Ausfahrens wird eine vorhandene Fahrbahneinengung auf der K 36 zurück gebaut. Im direkten Einmündungsbereich ist zu Lasten der jeweiligen Anliegergrundstücke eine geringfügige Aufweitung erforderlich, um den Belangen der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Im Bereich zwischen der Aufweitung bis zur nächsten Abzweigung wird eine relativ geringe Verkehrsdichte erwartet. Zur Bewältigung wird eine einbahnige Straße als ausreichend angesehen. Dies rechtfertigt die Herstellung in der dort vorhandenen Breite, wodurch eine weitere Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke vermieden und Herstellungskosten gemindert werden. Die Verkehrsteilnehmer können „auf Sicht“ fahren.
Die Erschließung beidseits des Weges Flur 9, Nr. 114, ist über vorhandene bzw. geplante Verkehrsanlagen gesichert. Da in diesem Bereich aufgrund der Grundstückssituation die Bildung weiterer Baugrundstücke möglich wäre, wurde durch die Ortsgemeinde im Wege einer Anliegerversammlung ein dahingehendes Erschließungsinteresse bei den Eigentümern abgefragt. Diese haben in der Mehrzahl kein Interesse bekundet und sich gegen eine Erschließung ausgesprochen. Da kein Bedarf an Bauland zu erwarten ist, wird auch die Notwendigkeit der verkehrlichen Erschließung nicht gesehen. Darüber hinaus ist in diesem Weg auch keine Infrastruktur, wie Kanal-, Wasserleitung etc., vorhanden. Diese müsste im Zuge eines Straßenbaues mitverlegt werden und würde zu zusätzlichen sowie unverhältnismäßigen Vorhaltekosten zulasten der Gemeinde führen. Zudem wäre eine Refinanzierung der Kosten für Infrastrukturmaßnahmen in der Zukunft nicht gesichert.
Ähnliches ergibt sich beim Weg Flur 9, Nr. 56, dem nur eine untergeordnete Verkehrsbedeutung zugeschrieben wird. Die hier in den 1960er Jahren errichteten und auf eine straßenmäßige Erschließung grundsätzlich angewiesenen Grundstücke, werden in der Planung durch Schaffung einer öffentlichen Verkehrsfläche, beginnend ab der Dauner Straße bis zum erschließungsrechtlich erforderlichen Teilbereich berücksichtigt. Im weiteren Verlauf wird der Weg Nr. 56 als Wirtschaftsweg fortgeführt. Ein Erschließungsinteresse der betroffenen Grundstückseigentümer wurde mit negativem Ergebnis abgefragt. Vor diesem Hintergrund wird eine Verwirklichung zunächst – nicht zuletzt auch aus Kostengründen – zurückgestellt. An den Anwesen Dauner Straße 12 und 14 wird der seitliche Stichweg soweit als öffentliche Verkehrsfläche verlängert, damit für diese Anwesen die straßenmäßige Erschließung gesichert ist.
Der Ortsgemeinderat beschloss das Straßenherstellungsprogramm in der vorgestellten bzw. vorliegenden Fassung. Entgegen dem Beschluss vom 20.12.2017 ist hierin der Weg Nr. 114 nicht mehr berücksichtigt.
Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplanvorentwurf und das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB “Auf dem Kissen/Dauner Heck“
Herr Norbert Saxler von der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Daun wies darauf hin, dass die für das Gebiet geltenden Satzungen keine ausreichende Grundlage für den Straßenbau darstellen und der rechtsverbindliche Bebauungsplan quasi die Baugenehmigung ergibt.
Herr Weber vom Büro WeSt, Ulmen, erläuterte seinen Planentwurf und ging auf das Erfordernis der Planung, verfahrensrechtliche Aspekte, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen näher ein. Planerisches Leitziel ist demnach die Erhaltung und Wahrung des dörflichen und historisch gewachsenen Charakters sowie der die Dorfstruktur prägenden Nutzungsarten. Eine besondere Berücksichtigung erfährt der Umstand, dass das Gebiet fast vollständig und seit längerer Zeit bebaut ist.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung gemäß den geltenden Satzungen nicht berührt und der im Plangebiet sich aus der vorhandenen Eigenart sowie der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Es ergeben sich keine Kollisionen zur Flächennutzungsplanung sowie vorhandenen Schutzgebieten. Deshalb kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden.
Herr Weber bestätigte auf Nachfrage, dass der Entwurf zum Bebauungsplan einen Bestandsschutz für vorhandene Gebäude und Anlagen gewährleistet. Auch naturschutzfachlich seien keine Ausgleichserfordernisse festgestellt worden bzw. zu erwarten.
Der Ortsgemeinderat billigte den vorgestellten Bebauungsplanvorentwurf. Auf dieser Grundlage soll das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Verschiedenes
Den Vorsitz übernahm Ortsbürgermeister Berlingen. Er wies darauf hin, dass die nächste Ratssitzung für den 14.12.2023, 19.00 Uhr, vorgesehen ist. Schwerpunkt bilden wird die Forstwirtschaft und die Haushaltsplanung für 2024 hierzu. Der allgemeine Haushalt kann wahrscheinlich erst im kommenden Jahr beraten und verabschiedet werden. In den nächsten Wochen ist ein Waldbegang in üblicher Besetzung vorgesehen.
Herr Berlingen bedankte sich bei den Vertretern der Verwaltung und der Planungsbüros sowie den Zuhörinnen und Zuhörern für ihr Interesse.