Verbunden mit dem Erwerb einer Grabstätte ist eine Nutzungsdauer von 30 Jahren. Für diese Zeit verpflichtet sich der Vertragspartner einerseits zur Pflege der Grabstätte, andererseits die Ortsgemeinde zur würdevollen und ansehnlichen Gestaltung des gesamten Friedhofgeländes. Dazu zählt auch, dass in bestehenden Grabreihen keine einzelnen Grabstätten vorzeitig entfernt werden. Immer wieder werden Bitten der Nutzer an die Ortsgemeinde herangetragen, Grabstätten doch vorzeitig – manchmal sogar deutlich vorzeitig – vor Ablauf der Ruhezeit entfernen zu dürfen. Oft sind die Argumente dafür nachvollziehbar und plausibel. Als Friedhofsträger, der jedoch die Belange sämtlicher Nutzer in den Blick nehmen muss, kann diesem Wunsch grundsätzlich leider nicht entsprochen werden. Auf die vertragsgemäße Einhaltung der Liegezeiten muss von Seiten der Ortsgemeinde daher bestanden werden. Wir bitten Sie freundlich und im Interesse aller, dies zu beachten und eine Grabstätte erst dann zu entfernen, wenn Sie dazu die Mitteilung von der Verbandsgemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) Daun erhalten haben. Die Ortsgemeinde Strohn behält sich vor, das nicht genehmigte, vorzeitige Entfernen einer Grabstätte nach § 32 (7) der Friedhofssatzung als Ordnungswidrigkeit zu belangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.