(1) In dem festgelegten Bereich der Naturbegräbnisstätte dürfen ausschließlich Urnen aus schnell verrottbarem Material, so genannte Bio-Urnen für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung gelangen. Eine Verlängerung der Ruhefrist ist auf Antrag gegen Gebühr möglich.
(2) Die Naturbegräbnisstätte wird durch den Friedhofsträger unterhalten und gepflegt. Der Aushub und die Schließung der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Unternehmen. Jedes Urnengrab wird vom Friedhofsträger mit einem Namensschild gekennzeichnet.
(3) Das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten ist nur für den Zeitpunkt der Beisetzung erlaubt. Anschließend sind diese Gegenstände unaufgefordert zu entfernen.
(4) Die Naturbegräbnisstätte darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Urnengrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist nicht gestattet:
| a) | Grabmale und Gedenksteine zu errichten, |
| b) | Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder anzubringen, |
| c) | Anpflanzungen vorzunehmen. |
(5) Zuwiderhandlungen werden durch den Träger beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Grabstätten für Ordensgemeinschaften sind Grabstätten, welche an die in der Stadt Daun ansässigen und keinen eigenen belegungsfähigen Friedhof unterhaltenden Ordensgemeinschaften kooperierter Kirchen auf Antrag überlassen werden und zwar zur Bestattung oder Beisetzung ausschließlich von Ordensmitgliedern.
(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich nach der Zahl der in Daun lebenden Ordensmitglieder.
(3) Das Nutzungsrecht für diese Grabstätten wird auf die Dauer von 40 Jahren gewährt. Für die Abgabe der Grabstätten werden die für die Einzelwahlgräber festgesetzten Gebühren erhoben.
(4) Im Falle der Auflösung einer Ordensgemeinschaft oder der Dauner Niederlassung erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ende der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte Beigesetzten. Einem Rechtsnachfolger stehen weitere Rechte nicht zu.
(1) Auf allen Friedhöfen werden neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) auch Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Liegende Grabmäler (Grabplatten, Abdeckung mit Kies) sind nur zugelassen, wenn ein Drittel der Grabfläche für gärtnerische Arbeiten zur Bepflanzung frei bleibt. Ganze Abdeckungen sind nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Urnengräber.
(2) Grabmale sind mit folgenden Maßen zulässig; sie dürfen nicht über die Grenze des dazugehörigen Grabes hinausragen:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| Höhe bis 0,80 m |
| 2. Liegende Grabmale: |
| Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene über 10 Jahre: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| Höhe bis 1,20 m |
| 2. Liegende Grabmale |
| Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m |
| c) | Wahlgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| bei einstelligen und mehrstelligen Wahlgräbern |
| Höhe bis 1,20 m |
| 2. Liegende Grabmale: |
| bei einstelligen Wahlgräbern |
| Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,60 m |
| bei mehrstelligen Wahlgräbern |
| Breite bis 0,80 m, Länge bis 0,80 m |
| d) | Urnengrabstätten: |
| Urnenreihengrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| Höhe 0,70 m |
| 2. Liegende Grabmale: |
| Größe 0,40 x 0,40 m |
| Urnenwahlgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: |
| Höhe 1,00 m |
| 2. Liegende Grabmale: |
| Größe 0,60 x 0,60 m |
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur liegend und aus Naturstein zulässig. Das liegende Grabmal hat mit der Oberkante der Grasnarbe abzuschließen.
(2) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen (Wahl- und Reihengräber) oder Urnenbeisetzungen (Wahl- und Urnenreihengräber) sind liegende Grabmale nur mit folgenden Maßen zulässig:
Wahl- und Reihengrabstätte: Breite 0,50 m, Länge 0,50 m (jeweils)
Wahl- und Urnenreihengrabstätte: Breite 0,40 m, Länge 0,40 m (jeweils)
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Daun ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Daun über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Unzulässig ist es, die Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern mit einer Wuchshöhe über 1,50 m zu bepflanzen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(1) Die Grabfelder werden als ebenerdige Rasenfläche angelegt. Bäume und Sträucher sind nicht zugelassen.
(2) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist ausschließlich Sache der Stadt Daun.
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder die Grabstätte einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Stadt Daun haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Daun nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, |
| 4. | gegen die Bestimmungen des § 6 verstößt, |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6), |
| 11. | Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 29), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
| 14. | gegen die Bestimmungen von § 15 a Abs. 3 und 4 verstößt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von der Stadt Daun verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Daun vom 26.11.2018 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Daun unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.