Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 31. Januar 2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats in Daun sind 24 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind
im Ortsbezirk Boverath 5 Ortsbeiratsmitglieder
im Ortsbezirk Gemünden 3 Ortsbeiratsmitglieder
im Ortsbezirk Neunkirchen 5 Ortsbeiratsmitglieder
im Ortsbezirk Pützborn 7 Ortsbeiratsmitglieder
im Ortsbezirk Rengen 5 Ortsbeiratsmitglieder
im Ortsbezirk Steinborn 5 Ortsbeiratsmitglieder
im Ortsbezirk Waldkönigen 7 Ortsbeiratsmitglieder
im Ortsbezirk Weiersbach 3 Ortsbeiratsmitglieder
zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats dürfen höchstens 48 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 60 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Boverath dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Gemünden dürfen höchstens 6 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Neunkirchen dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Pützborn dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Rengen dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Steinborn dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Waldkönigen dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Weiersbach dürfen höchstens 6 Bewerberinnen und Bewerber
benannt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge für den Ortsbezirk Boverath müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Boverath wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge für den Ortsbezirk Neunkirchen müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Neunkirchen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge für den Ortsbezirk Pützborn müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Pützborn wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge für den Ortsbezirk Waldkönigen müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Waldkönigen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die Wahlvorschläge der Ortsbezirke Gemünden, Rengen, Steinborn und Weiersbach bedürfen aufgrund ihrer Einwohnerzahl keiner Unterstützungsunterschriften.
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind beim Stadtwahlleiter in Daun oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Daun, Wahlamt, Leopoldstraße 29, 54550 Daun einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters sind beim Wahlleiter für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters in Daun oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Daun, Wahlamt, Leopoldstraße 29, 54550 Daun einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,
ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).