Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 31.01.2024 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Schutzhütte der Ortsgemeinde Mückeln beschlossen.
Für die Benutzung der Schutzhütte und ihrer Außenanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus § 7 dieser Gebührenordnung. Des Weiteren werden die Benutzungsgrundlagen in den folgenden Paragraphen geregelt.
Die Schutzhütte ist eine Einrichtung der Ortsgemeinde Mückeln.
Grundvoraussetzung für deren Benutzung ist die Wahrung von Anstand, guter Sitte, Ordnung und Sauberkeit sowie die Anerkennung der Benutzungsordnung.
Die Benutzung der Schutzhütte mit ihren Außenanlagen ist rechtzeitig beim Ortsbürgermeister zu beantragen.
Jugendliche Benutzer haben dem Ortsbürgermeister einen Erziehungsberechtigten oder eine Vertrauensperson zu benennen, welche die Aufsicht wahrnimmt. Die Vertrauensperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Dauer des Aufenthalts auf der Anlage ist bei der Anmeldung anzugeben.
Die Anlage ist bis 12:00 Uhr des auf die festgelegte Benutzungsdauer folgenden Tages gereinigt zu verlassen.
Die Regelungen im Jugendschutzgesetz sowie der Immissionsschutzgesetze sind zu beachten.
Für die An- und Abfahrt zur Anlage dürfen nur die vorgesehenen Wege benutzt werden. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass so wenig Kfz wie möglich die Wege zur Anlage benutzen. Abfälle dürfen nicht verbrannt werden, sondern sind beim Verlassen der Anlage mitzunehmen. Feuerstellen sind nur auf den vorgesehenen befestigten Flächen erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass das Feuer nicht überschlägt. Brennmaterial hat der Benutzer zu stellen. Etwaige Reste müssen beim Verlassen der Anlage mitgenommen werden. Es ist verboten im angrenzenden Wald Brennmaterial zu suchen. Alle Feuerstellen sind vor dem Verlassen der Anlage zu löschen. Der Baumbestand auf der Anlage darf nicht beschädigt werden. Baumbeschädigungen haben grundsätzlich den Verweis von der Anlage zur Folge. Es ist verboten, Schilder oder sonstige Gegenstände an den Bäumen zu befestigen. Zelten und/oder Campen ist auf der Anlage verboten. Nach Veranstaltungsende ist auf der gesamten Anlage eine Grundreinigung vorzunehmen. Tische und Bänke sind feucht abzuwischen und der Fußboden mit einem Besen zu reinigen.
Die Ortsgemeinde Mückeln übernimmt keine Haftung für Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl. Der Mieter stellt die Ortsgemeinde Mückeln von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Beauftragten oder Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage stehen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Mückeln durch sein Verschulden an der Anlage, den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. Während der Benutzung eingetretene Schäden sind unverzüglich beim Ortsbürgermeister zu melden. Bei groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung ist der Ortsbürgermeister befugt, die Benutzer von der Anlage zu verweisen.
Gebührenschuldner ist der Antragsteller im Sinne des § 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.
Die Benutzungsgebühren sind nach Inanspruchnahme der Schutzhütte auf der Grundlage dieser Gebührenordnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu entrichten.
Der Mieter verpflichtet sich eine Kaution i. H. v. 50 EUR in bar zu hinterlegen.
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung gilt für die Einwohner sowie Vereine, die ihren (Wohn-)Sitz in der Ortsgemeinde Mückeln haben.
Personen und Vereine, die ihren (Wohn-)Sitz nicht in der Ortsgemeinde Mückeln haben, haben einen Zuschlag von 50 % der Benutzungsgebühr zu zahlen.
a. 15 EUR pro Tag für den Personenkreis nach § 7 Satz 1
b. 30 EUR pro Tag für den Personenkreis nach § 7 Satz 2
c. Für Vereine der Ortsgemeinde Mückeln sowie für schulische Veranstaltungen ist die Benutzung gebührenfrei
d. 10 EUR pro Tag für das Stromaggregat für den Personenkreis nach § 7 Satz 1
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun in Kraft.
Mückeln, den 01.02.2024
gez. Stephan Krahl (Siegel)
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.