Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in der Sitzung am 29.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
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| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 117.950 € | 120.270 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 117.870 € | 119.515 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 80 € | 755 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 3.055 € | 3.310 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.000 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.000 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.000 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -3.055 € | -3.310 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Es entstehen voraussichtlich keine Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
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| 2025 | 2026 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| - | Grundsteuer A | 400 v. H. | 400 v. H. |
| - | Grundsteuer B | 480 v. H. | 480 v. H. |
| - | Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |||
| - | für den ersten Hund | 40 € | 40 € |
| - | für den zweiten Hund | 62 € | 62 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 77 € | 77 € |
| - | für den ersten gefährlichen Hund | 320 € | 320 € |
| - | für den zweiten gefährlichen Hund | 496 € | 496 € |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 496 € | 496 € |
Der Stand des Eigenkapitals
| zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt | 79.633 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2024 beträgt | 86.298 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2025 beträgt | 86.378 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: In § 2, § 3 und § 4 sind weder die Aufnahme von Krediten, kreditfinanzierten Verpflichtungsermächtigungen oder Liquiditätskrediten vorgesehen, sodass die Haushaltssatzung insoweit nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegt. Gegen die sonstigen Festsetzungen der Haushaltssatzung werden keine rechtlichen Bedenken erhoben.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.03.2025 bis 17.03.2025 im Rathaus, Zimmer 103 öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge-nehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.