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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung HH-Satzung Korlingen 2025

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Korlingen für das Jahr 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in der Sitzung am 21.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 18.02.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf

997.575 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

997.195 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

380 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

16.380 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.370.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

113.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.256.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-1.283.000 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  3.037.907 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

2025

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie

folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

445 v. H.

- Grundsteuer B

465 v. H.

- Gewerbesteuer

395 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die

innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

70 €

- für den zweiten Hund

90 €

- für jeden weiteren Hund

110 €

- für den ersten gefährlichen Hund

360 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

496 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

496 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt

1.426.724 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt

1.528.034 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt

1.528.414 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Damian Marx, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: In § 2 und § 3 sind weder die Aufnahme von Krediten noch von kreditfinanzierten Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen, sodass die Haushaltssatzung insoweit nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegt. Genehmigung wird erteilt gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i.V.m. §105 Abs. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO vorsorglich für einen Vorfinanzierungskredit mit einem Höchstbetrag zur Liquiditätssicherung in Höhe von 3.037.907 Euro

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.03.2025 bis 17.03.2025 im Rathaus, Zimmer 103 öffentlich aus.

Stephanie Nickels, Bürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.