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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Morscheid

für das Jahr 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in der Sitzung am 05.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 26.02.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt 2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  2.090.600 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  2.174.850 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  -84.250 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  -43.335 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  205.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  502.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -297.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  285.640 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 —  2025

zinslose Kredite auf  —  0 €

verzinste Kredite auf  —  312.500 €

Zusammen auf  —  312.500 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf: —  500.000€

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden

müssen, beläuft sich auf: —  300.000€

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

481.735 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

 —  2025

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A  —  450 v. H.

-

Grundsteuer B  —  470 v. H.

-

Gewerbesteuer  —  440 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund  —  90 €

-

für den zweiten Hund  —  110 €

-

für jeden weiteren Hund  —  140 €

-

für den ersten gefährlichen Hund  —  520 €

-

für den zweiten gefährlichen Hund  —  720 €

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  720 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt

2.134.784 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt

2.062.364 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt

1.978.114 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Frederik Wächter, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 3 der Haushaltssatzung sind vorerst nicht erteilt. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Genehmigen gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) für den Gesamtbetrag der verzinslichen Kredite in Höhe von 312.500 Euro wird vorerst nicht erteilt. Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 102 Abs. 1 GemO wird der Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen können, soweit diese in künftigen Jahren durch Kreditaufnahmen finanziert werden vorerst nicht genehmigt. Genehmigt wird gemäß § 95 Absatz 4 Nr. 3 i.V.m. §105 Abs. 3 i. V. m. § 68 Absatz 4 GemO vorsorglich ein Vorfinanzierungskredit mit Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 481.735 Euro.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.03.2025 bis 17.03.2025 im Rathaus, Zimmer 106 öffentlich aus.

Stephanie Nickels, Bürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.