Unter dem Vorsitz von Ortsbürgermeister Mario Weber fand am 18.02.2025 im Haus der Gemeinde, Altes Pfarrhaus Thomm, 54317 Thomm eine 5. Sitzung des Gemeinderates Thomm statt. Die gesamte öffentliche Niederschrift kann im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Ruwer unter der Rubrik Ratsinformationssystem eingesehen werden. Im Folgenden wird über die wesentlichen Beschlüsse aus der Sitzung berichtet.
Öffentlicher Teil
Mitteilungen
Sachstand Kita-Sanierung:
Die Abnahme der Trockenbauarbeiten zur Brandschutzmaßnahmen erfolgte am 15.02.2025. Die Arbeiten an Samstagen sind zügig vorangeschritten und wurden zufriedenstellend auch für die Kita-Leitung ausgeführt. Die Dachsanierung verzögert sich, da die Förderanträge für die Maßnahmen noch nicht bewilligt sind. Die Vergaben für die Dacharbeiten sollen im Anschluss an die Bewilligung der Fördergelder erfolgen. Reparaturen am Aufzug in der Kita wurden durch die beauftragte Firma durchgeführt. Künftig sollen regelmäßig Wartungsarbeiten erfolgen, wobei noch zu klären ist, was die Wartungsarbeiten beinhalten. An einer Schulung als Aufzugführer haben drei Vertreter der Gemeinde teilgenommen.
Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)
Zum 01.01.2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Diese wurde nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 erforderlich, welches die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte. Bis dahin beruhte die Bemessungsgrundlage im Alt-Bundesgebiet auf Einheitswerten, die auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 basierten. Das Gericht urteilte, dass dies zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führe. Als Reaktion auf das Urteil wurde 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet, dass eine neue Regelung zur Feststellung des Grundsteuerwertes schafft. Rheinland-Pfalz setzt dabei die Grundsteuerreform nach dem sog. Bundesmodell unverändert um. Mit der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum 01.01.2022 erfolgt eine wertmäßige Aktualisierung, die sich erstmals bei der Grundsteuerfestsetzung ab 2025 in den Steuermessbeträgen niederschlägt. Kraft Gesetzes endet der aktuelle Hauptveran-lagungszeitraum am 31.12.2024 und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus –erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Im Weiteren wird auf die Niederschrift verwiesen.
Aufgrund des neuen Hauptveranlagungszeitraums ist es also nicht mehr möglich, die Realsteuern für 2025 auf Grundlage der Hebesätze des Vorjahres festzusetzen. Hierfür ist grundsätzlich eine gültige Haushaltssatzung für das Jahr 2025 erforderlich. Da die Haushaltssatzung 2025 voraussichtlich nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht werden kann, empfiehlt der Gemeinde- und Städtebund (GStB), die Realsteuerhebesätze für 2025 in einer gesonderten Hebesatzsatzung festzulegen und zu veröffentlichen.
Der Gemeinderat beschloss die beigefügte Satzung der Ortsgemeinde über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2025.
Beratung und Beschlussfassung über die Anregungen der Bevölkerung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan 2025
Vorschläge sind keine eingegangen. Aus diesem Grund war eine Beratung und Beschlussfassung entbehrlich.
Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025
Die Vertreterin der Verwaltung verwies auf den vorliegenden Planentwurf, der jedem Ratsmitglied der Ortsgemeinde Thomm rechtzeitig zur Sitzung zugegangen war. Sie teilte mit, dass sofern sich keine Änderungen ergeben, die Haushaltssatzung mit dem Plan nach Rückmeldung der Kommunalaufsicht veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden kann. Zum Haushaltsplan ist selbst zu sagen, dass die Ortsgemeinde Thomm sich für eine einjährige Haushaltsplanung entschieden hat. Wie aus der HH-Satzung ersichtlich kann sowohl der Ergebnis-, als auch der Finanzhaushalt für das Planjahr nicht ausgeglichen werden. Weitere Erläuterungen folgten. Die Hebesätze der Realsteuern, also Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer und Hundesteuer bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Bei den Umlagen gibt es eine Veränderung zum Vorjahr. Die VG Umlage wurde um zwei Punkte angehoben. Die endgültige Umlage wurde mit 36 v.H. festgesetzt. Die Kreisumlage wurde ebenfalls um zwei Punkte angehoben. Die Umlage wurde hier mit 45 v.H. festgesetzt. Es folgten noch Informationen zu den geplanten Investitionen. Eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ergibt im HH – Jahr 2025 einen Kreditbedarf i.H. v. 468.700,00 €. Zum 01.01.2025 beträgt der Stand der Investitionskredite 1.894.500,00 €. Nach Leistung der ordentlichen Tilgungsraten auf die bestehenden Darlehen und einer Neuverschuldung im HH - Jahr 2025 steigt der Stand auf 2.246.400,00 € zum 31.12.2025. Bei einer Einwohnerzahl von 1.125 Personen liegt die Verschuldung pro Einwohner bei 1.996,80 €. Abschließend bedankte sich der Vorsitzend für die Ausführungen. Nachdem keine weiteren Fragen seitens der Ratsmitglieder im Raum standen, erfolgte im Rat noch eine Debatte über die prekäre Haushaltslage und das trotz sorgsamer Haushaltsführung durch die Pflichtausgaben kein ausgeglichener Haushalt möglich ist. Um die Thommer Bürger über die Haushaltslage weitergehend umfassend zu informieren, wird eine Stellungnahme in die Niederschrift aufgenommen zur Veröffentlichung im Amtsblatt:
Stellungnahme vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Thomm zum Haushalt 2025!
Die Ortsgemeinde Thomm wird die Hebesätze in 2025 nicht anheben! Aufgrund der Grundsteuerreform wird die Gemeinde trotzdem deutlich höhere Einnahmen in der Grundsteuer B für 2025 erzielen (in Summe +47%). Dies bedeutet, dass die Steuerlast für Grundstückseigentümer steigen kann, obwohl der Hebesatz der Gemeinde unverändert bleibt. Grund für die höhere Steuerlast ist die Reform, die die Berechnung der Grundsteuer verändert hat, indem sie neue Bewertungsverfahren und -faktoren eingeführt hat. Die um 47% gestiegenen Einnahmen durch die Grundsteuer B reichen jedoch nicht aus, um den 2024 noch ausgeglichen Haushalt vor einem Defizit zu bewahren. Dies liegt vor allem an externen, nicht beeinflussbaren Faktoren, die die Gemeindekasse stark belasten. Die drei wesentlichen Gründe für die höheren Ausgaben in der Gemeindekasse sind:
| 1. | Das Inkrafttreten des neuen KITaG (Kindertagesstättengesetz): Dieses Gesetz führt zu höheren Kosten für die Gemeinde, da die Anforderungen an die Betreuung und Finanzierung von Kindertagesstätten gestiegen sind. |
| 2. | Gestiegene Abgaben an die Verbandsgemeinde: Die Verbands-gemeinde verlangt höhere Abgaben, was die finanzielle Lage der Ortsgemeinde zusätzlich belastet. |
| 3. | Gestiegene Abgaben an den Kreis: Auch die Zahlungen an den Kreis haben deutlich zugenommen, was die Ausgaben der Gemeinde weiter anhebt. |
Durch diese extern bedingten Ausgabensteigerungen ist ein derart starkes Defizit entstanden, dass ein ausgeglichener Haushalt selbst mit Anhebungen von Hebesätzen nicht realisierbar wäre. Eine solche Erhöhung der Grundsteuer um mehr als das Doppelte wäre für die Bürger zu dem unzumutbar. Bereits die gesetzlich verpflichtende Anhebung der Grundsteuer B um 47% ist kaum vermittelbar. Widerspricht sie doch dem vorab verkündeten Ziel einer aufkommensneutralen Grundsteuerreform. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Thomm appelliert deshalb dringend an die Verbandsgemeinde Ruwer und den Kreis-Trier Saarburg
| 1. | die getroffenen Entscheidungen im jeweiligen Einflussbereich, die zu diesem faktischen Verlust der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinde Thomm und vergleichbarer Gemeinden führt, zu korrigieren oder geeignete Kompensationsmaßnahmen einzuleiten und |
| 2. | gegenüber dem Bundesland Rheinland-Pfalz aktiv daraufhin zu wirken, die Regelungen im Zusammenhang mit dem sog. Nivellierungssatz der Grundsteuer zu korrigieren, so dass den Ortsgemeinden eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform ermöglicht wird. |
Der Gemeinderat beschloss die im Entwurf vorgelegte Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025.
Vertrag über die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen (Neuanlagen)
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 (Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien) wurde geregelt, dass Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) den betroffenen Ortsgemeinden eine finanzielle Beteiligung anbieten sollen. Eine Gegenleistung der Ortsgemeinde darf ausdrücklich hierfür nicht seitens des Betreibers verlangt werden. Dies wird auch explizit in dem Vertrag geregelt. Die finanzielle Beteiligung errechnet sich nach der tatsächlich in das Netz eingespeisten Strommenge und nach der fiktiven Strommenge ab Inbetriebnahme der einzelnen WEA. Der Faktor beläuft sich auf 0,2 Cent pro Kilowattstunde. Genauere Regelungen der Berechnung ergeben sich aus dem EEG 2023. Bei den Vertragsunterlagen handelt es sich um eine Mustervereinbarung, die u.a. mit dem dt. Städtetag und Gemeindebund erarbeitet wurde. Der GStB RLP hat ebenfalls keine Bedenken gegen die Unterzeichnung des Vertrages vorgetragen. Die Anwendung des Mustervertrages wird vom GStB RLP sogar empfohlen. Gemäß der Einschätzung des Betreibers kann die Ortsgemeinde bezogen auf Ihre Fläche innerhalb des Radius der geplanten WEA mit einer jährlichen Beteiligung nach Inbetriebnahme von rd. 36.000,00 €. Dazu führte Ortsbürgermeister Weber aus, dass diese Einnahmen nur unter Idealvoraussetzungen erzielt werden können. Zurzeit sind 3 neue WEA mit 5 Megawatt im Bau, 4 Weitere werden auf der gegenüberliegenden Seite noch folgen. Der Gemeinderat beschloss den Bürgermeister zu ermächtigen, den vorliegenden Vertrag über die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen (Neuanlagen) gem. § 6 Abs. 1. Nr. 1 EEG 2023 mit der im Vertragsentwurf genannten Betreiber zu unterzeichnen.
Beratung und Beschlussfassung über die Bereitstellung eines gemeindlichen Grundstücks zum Bau der Kalthalle am Feuerwehrgerätehaus in Thomm
Das Feuerwehrgerätehaus Thomm ist in größerem Umfang sanierungsbedürftig. Es mangelt an Umkleideräumen, auch das sonstige Nebenraumprogramm ist nicht mehr ausreichend. Darüber hinaus wird das neue größere Fahrzeug (MZF 1) auf dem vorhandenen Stellplatz im bestehenden Feuerwehrgerätehaus nicht mehr untergebracht werden können. Das Vorhaben wurde im vergangenen Jahr mit dem Ältestenrat vor Ort abgestimmt. Die Verbandsgemeinde Ruwer strebt mittelfristig den Neubau eines Gerätehauses an. Als Übergangslösung soll eine Fahrzeughalle als sog. Kalthalle auf dem Nachbargrundstück, Flur 10, Flurstück 383/1 errichtet werden. Das Grundstück gehört der Ortsgemeinde Thomm und liegt im Geltungsbereich des B-Planes „Thomm II“. Lt. B-Plan sollte auf dem Grundstück ein Kinderspielplatz angelegt werden. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine Freifläche. Die Errichtung der Kalthalle ist als Übergangslösung für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren geplant. In Verbindung mit dem beabsichtigten Bauantrag ist angedacht, eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes zu beantragen, damit eine Änderung des B-Planes entbehrlich ist. Die Kalthalle nimmt nur einen Teil des Grundstückes in Anspruch (siehe beigefügte Skizze in der Flurkarte), so dass ein Kinderspielplatz auf der verbleibenden Fläche nach wie vor realisierbar bleibt. Die Angaben in der Skizze sind vorläufig und können sich noch geringfügig ändern. Die Gremien der Verbandsgemeinde haben der Lösung zugestimmt. Eine Nachfrage bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vom 25.11.2024 hat ergeben, dass die Kreisverwaltung Trier-Saarburg mit einer Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes einverstanden ist. Der Gemeinderat Thomm beschloss, das Grundstück Flur 10, Flurstück 383/1, Gemarkung Thomm der Verbandsgemeinde Ruwer unentgeltlich für die Errichtung einer Kalthalle als Unterstellmöglichkeit für ein Feuerwehrfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine vertragliche Regelung zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde ist noch zu schließen.
Nichtöffentliche Sitzung
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung ergingen weitere Mitteilungen. Des Weiteren wurden noch Bauangelegenheiten beraten und beschlossen.