Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 07.03.2023 beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.015.165 € | 1.030.370 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 911.090 € | 929.060 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 104.075 € | 101.310 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 120.880 € | 116.310 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.588.000 € | 1.848.340 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.335.000 € | 51.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 253.000 € | 1.797.340 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -373.880 € | -1.913.650 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |
| - Grundsteuer A | 445 v. H. | 445 v. H. |
| - Grundsteuer B | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 395 v. H. | 395 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 70 € | 70 € |
| - für den zweiten Hund | 90 € | 90 € |
| - für jeden weiteren Hund | 110 € | 110 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 360 € | 360 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 496 € | 496 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 496 € | 496 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (vorläufig) beträgt | 1.311.109 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 1.322.649 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 1.426.724 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 15.03.2023 erteilt worden. Sie haben folgenden Wortlaut: Von der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan der Ortsgemeinde Korlingen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurde Kenntnis genommen.
In § 2, § 3 und § 4 sind weder die Aufnahme von Krediten, Verpflichtungsermächtigungen oder Liquiditätskrediten vorgesehen, sodass die Haushaltssatzung insoweit nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegt.
Gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung werden für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 keine rechtlichen Bedenken erhoben.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.04.2023 bis 19.04.2023 im Rathaus, Zimmer 106 öffentlich aus.