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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen und Grenzpunkten in der Ortsgemeinde Mertesdorf, Gemarkung Mertesdorf

Auf Antrag der Ortsgemeinde Mertesdorf wurde eine Zerlegung der Flurstücke Gemarkung Mertesdorf, Flur 2 Nr. 265/8 und 265/25 durchgeführt. Aus Anlass der Endvermarkung der Sonderungen bO 453/2010, bO 9184/2010, bO 111336/2014, SO 129070/2017, bO 68652/2018, bO 12442/2021 und bO 106631/2022 wurden die Grenzpunkte der Flurstücke

Flur 2, Nr. 109/4, 109/8, 265/7, 265/8, 265/10, 265/11, 265/12, 265/13, 265/15, 265/16, 265/20, 265/21, 265/22, 265/23, 265/24, 265/25, 285/2, 285/3, 285/4, 285/5, 285/6, 285/8, 285/9, 285/10, 285/11, 285/12, 285/13, 285/14, 285/15, 285/16, 285/17, 285/18, 285/19, 285/20, 285/21, 338, 351/2, 352, 369, 370, 382, 384 teilweise bestimmt und abgemarkt.

Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte wurde am 27.03.2023 eine Grenzniederschrift aufgenommen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1) in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen wurden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt, festgestellt.

Auf die Ermittlung zukünftig wegfallender Flurstücksgrenzen wurde verzichtet, weil diese für den künftigen Eigentumsnachweis nicht mehr von Bedeutung sind.

Einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c - wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt - abgemarkt.

Die Eigentümer der anliegenden Flurstücke beantragen, die Bestimmung und Abmarkung der in der Skizze zur Grenzniederschrift mit „Y“ gekennzeichneten Grenzpunkte zu unterlassen; dem Antrag wird stattgegeben.

Besonderheiten in der Abmarkung sind in der Skizze beschrieben.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 17.04.2023 - 17.05.2023 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Dr.-Ing. H. J. Treinen, Öffentl. best. Verm. Ing., Gerty-Spies-Straße 8 in 54290 Trier ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.- Fr. von 8.00 bis 12.45 Uhr sowie von 13.30 bis 16.30 Uhr) nach telefonischer Anmeldung (0651-994095-0) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102: FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Öffentlichen Vermessungsstelle (Vermessungsbüro ÖbVI Dr.-Ing. H. J. Treinen, Gerty-Spies-Straße 8 in 54290 Trier)

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Behörden finden Sie unter https://nutzerkonto.service.rlp.de

Trier, den 27.03.2023
gez. Dr. Treinen
Dr.-Ing.H.J. Treinen - Öffentlich. best. Verm.Ing.
54290 Trier, Gerty-Spies-Straße 8