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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung Flurbereinigungsverfahren Farschweiler

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

AZ: 71072-HA5.1.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Farschweiler

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

I. Feststellung

Die den Teilnehmern bekannt gegebenen Ergebnisse der Wertermittlung einschließlich der unter Ziffer II. festgesetzten Änderungen werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)

festgestellt.

II. Änderungen gegenüber der „Offenlegung“

Nach der Auslegung gemäß § 32 FlurbG, auch „Offenlegung“ genannt, wurde die Wertermittlung für folgende Grundstücke geändert:

In der Gemarkung Farschweiler

Bezeichnung

Bisher

Geändert

Flur

Flurstücks- Nr.

Nutzungs-

art

Wertklasse

Fläche

Nutzungs-

art

Wertklasse

Fläche

3

153

A

4

494

GF

1

494

7

13

GR

5

2970

A

5

2970

8

11

GR

3

5

6

534

1220

1217

A

3

5

6

534

1220

1217

8

12

GR

3

5

6

1110

1733

1191

A

3

5

6

1110

1733

1191

8

13

GR

3

6

4132

808

A

3

6

4132

808

10

14

GR

WEG

4

5

6

7

1

2514

622

1407

26

133

A

WEG

4

5

6

7

1

2514

622

1407

26

133

10

73

GR

3

4484

A

3

4484

10

90

GR

4

5

1536

2173

A

4

5

1536

2173

10

93

GR

3

4

6

911

1351

306

A

3

4

6

911

1351

306

10

94

GR

3

4

1002

1359

A

3

4

1002

1359

III. Hinweis:

1. Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung

• des Abfindungsanspruches

• der Land- und Geldabfindung

• der Geld- und Sachbeiträge

2. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Nr. 25, S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Begründung

1. Sachverhalt:

Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 1. April bis 31. Oktober 2023 von amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt. Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 16.05.2024 erläutert worden sind. Die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen gegen die Wertermittlung wurden von der Flurbereinigungsbehörde und durch Sachverständige überprüft.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG vom April bis Oktober 2023 von amtlichen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) ermittelt.

Die Verkehrswerte der Grundstücke in der Ortslage wurden auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes, der Bodenrichtwertkarte und der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für die Ermittlung der Verkehrswerte beim Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel nach Anhörung der Ortsgemeinde und des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft festgelegt (§ 29 FlurbG). Bei bebauten Grundstücken ist nur der Bodenanteil ermittelt worden. Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG). Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG). Über die bei der Offenlegung vorgebrachten Einwendungen ist sachgerecht entschieden. Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

2.2 Materielle Gründe

Soweit sich die Einwendungen als begründet erwiesen haben, wurde die Bewertung der betreffenden Grundstücke und der Grundstücksteilflächen - wie unter Ziffer II. dieser Feststellung geschehen - geändert. Einwendungen von Teilnehmern gegen die Richtigkeit der Wertermittlung, die bei den Änderungen unter Ziffer II. dieser Feststellung nicht berücksichtigt worden sind, wurden als unbegründet angesehen. Die Nachprüfung der Bewertung hat bei den betreffenden Grundstücken und Grundstücksteilflächen zu dem Ergebnis geführt, dass die Wertermittlung in der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und bei den übrigen wertbestimmenden Merkmalen zutreffend ist, so dass eine Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung für diese Flurstücke nicht gerechtfertigt war. Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG). Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Länd-licher Raum DLR Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder

2. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Spruchstelle für Flur-bereinigung Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz oder

3. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder

4. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.

Fußnote:

1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die Spruchstelle unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.