Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen und Grenzpunkten in der Ortsgemeinde Mertesdorf, Gemarkung Mertesdorf (Schlussvermessung der Straße „Zur Bohnenwies“ in Teilbereichen)
Auf Antrag der Ortsgemeinde Mertesdorf wurde eine Grenzbestimmung mit Abmarkung der Flurstücke Flur 3 Nr. 148, 149, 150, 152/1, 155, 159/9, 159/10, 159/11, 180/10, 246/2, 247/1, 252/1, 254, 256, 261/3 und 267/2 in Teilbereichen durchgeführt. An den Flurstücken sind keine Veränderungen erfolgt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte wurde am 29.03.2023 eine Grenzniederschrift aufgenommen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1) in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c - wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt - abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 24.04.2023 - 24.05.2023 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Vermessungsbüro Dr.-Ing. H. J. Treinen, Öffentl. best. Verm. Ing., Gerty-Spies-Straße 8 in 54290 Trier ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.- Fr. von 8.00 bis 12.45 Uhr sowie von 13.30 bis 16.30 Uhr) nach telefonischer Anmeldung (0651-994095-0) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBI. I 2003, 102: FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Öffentlichen Vermessungsstelle (Vermessungsbüro ÖbVI Dr.-Ing. H. J. Treinen, Gerty-Spies-Straße 8 in 54290 Trier) |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Behörden finden Sie unter https://nutzerkonto.service.rlp.de