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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Haushaltssatzung VG 2025

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Ruwer für das Jahr 2025

Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153 ff.) in der derzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 15.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 14.03.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

14.287.830 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

14.346.235 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-58.405 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

155.860 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.221.295 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.545.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-8.323.705 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

7.589.705 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

Zusammen auf

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt

20.133.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:

14.450.300 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

15.000.000 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

1.747.517 Euro

§ 5

Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Eigenbetrieb Abwasser) werden festgesetzt auf:

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

3.562.114 Euro

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

1.000.000 Euro

Verpflichtungsermächtigungen

4.880.000 Euro

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

4.880.000 Euro

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57) werden in der Haushaltssatzung 2025 geregelt.

Gebühren, wiederkehrende und einmalige Beiträge in der Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Einmalige Beiträge (§ 7 KAG, §§ 2,4,5 und 6 Entgeltsatzung)

1.1

Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstückanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Schmutzwassers je qm anrechenbare Grundstücksfläche für die

a) erstmalige Herstellung auf

2,52 €

b) räumliche Erweiterung auf

4,38 €

1.2

Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstücksanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Oberflächenwassers je qm bereinigte Abflussfläche für die

a) erstmalige Herstellung auf

8,64 €

b) räumliche Erweiterung auf

22,78 €

2. Laufende Entgelte (§ 7 KAG, §§ 13,19,20 und 21 Entgeltsatzung)

2.1

Schmutzwassergebühr je Kubikmeter (m³) gewichtete Schmutzwassermenge, einschließlich Abwasserabgabe auf

2,55 €

2.2

Wiederkehrender Beitrag zur Oberflächenentwässerung je Quadratmeter (qm) bereinigte Abflussfläche auf

0,47 €

2.3

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen:

2.3.1 Je Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm auf

40,90 €

2.3.2 Mindestgebühr bis zu einer Entleerungsmenge

von 3 Kubikmeter (m³) auf

153,39 €

3. Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 28 Entgeltsatzung)

je auf dem Grundstück wohnenden Einleiter im Jahr auf

17,90 €

4. Kosten der Straßenoberflächenentwässerung

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu leistende Kostenanteil für Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen je qm entwässerte Straßenfläche auf

0,51 €

§ 7

Verbandsgemeindeumlage

Gem. § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:

1.

Die Steuerkraftmesszahlen des Gemeindeanteiles an der Einkommenssteuer incl. Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG u. Umsatzsteueranteile mit

36,0 v.H.

2.

Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit

36,0 v.H.

3.

Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit

36,0 v.H.

4.

Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer

nach Ertrag und Kapital mit

36,0 v.H.

5.

Schlüsselzuweisungen mit

36,0 v.H.

Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden beträgt im Haushaltsjahr 2025

7.657.055,00 €.

Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr 2024

7.237.370,00 €

Die Verbandsgemeindeumlage wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. d.J. fällig.

§ 8

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt

11.095.246 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt

10.545.091 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt

10.486.686 Euro

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10

Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 11

Altersteilzeit

Nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen über die Altersteilzeit bei Tarifbeschäftigten wird die zu bewilligende Anzahl der Fälle von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 0 festgesetzt.

Stephanie Nickels, Bürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurden wie folgt erteilt:

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

7.154.705 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

10.670.300 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

15.000.000 Euro

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

1.747.517 Euro

§ 5

Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

3.562.114 Euro

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

1.000.000 Euro

Verpflichtungsermächtigungen

4.880.000 Euro

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

4.880.000 Euro

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.04.2025 bis 15.04.2025 im Rathaus, Zimmer 107 öffentlich aus.

Stephanie Nickels, Bürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.