Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153 ff.) in der derzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 08.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 27.03.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.556.435 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 12.476.325 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 80.110 Euro |
2. im Finanzhaushalt
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 205.345 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.540.750 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.559.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.018.250 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.347.170 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 4.018.250 Euro |
| Zusammen auf | 4.018.250 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt | 16.814.000 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf: | 13.852.000 Euro |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 15.000.000 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Eigenbetrieb Abwasser) werden festgesetzt auf:
| Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | 2.600.000 Euro |
| Höchstbetrag der Liquiditätskredite | 1.000.000 Euro |
| Verpflichtungsermächtigungen | 1.900.000 Euro |
| darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 900.000 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57) werden in der Haushaltssatzung 2023 geregelt.
Gebühren, wiederkehrende und einmalige Beiträge in der Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Einmalige Beiträge (§ 7 KAG, §§ 2,4,5 und 6 Entgeltsatzung)
1.1 Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstückanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Schmutzwassers je qm anrechenbare Grundstücksfläche für die
a) erstmalige Herstellung auf 2,52 €
b) räumliche Erweiterung auf 4,38 €
1.2 Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstücksanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Oberflächenwassers je qm bereinigte Abflussfläche für die
a) erstmalige Herstellung auf 8,64 €
b) räumliche Erweiterung auf 22,78 €
2. Laufende Entgelte (§ 7 KAG, §§ 13,19,20 und 21 Entgeltsatzung)
2.1 Schmutzwassergebühr je Kubikmeter (m³) gewichtete Schmutzwassermenge, einschließlich Abwasserabgabe auf 2,55 €
2.2 Wiederkehrender Beitrag zur Oberflächenentwässerung je Quadratmeter (qm) bereinigte Abflussfläche auf 0,47 €
2.3 Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen:
2.3.1 Je Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm auf 40,90 €
2.3.2 Mindestgebühr bis zu einer Entleerungsmenge von 3 Kubikmeter (m³) auf 153,39 €
3. Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 28 Entgeltsatzung)
je auf dem Grundstück wohnenden Einleiter im Jahr auf 17,90 €
4. Kosten der Straßenoberflächenentwässerung
Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu leistende Kostenanteil für Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen je qm entwässerte Straßenfläche auf 0,51 €
Gem. § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2023 wird wie folgt festgesetzt:
| 1. | Die Steuerkraftmesszahlen des Gemeindeanteiles an der Einkommenssteuer incl. Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG u. Umsatzsteueranteile | mit 32,0 v.H. |
| 2. | Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A | mit 32,0 v.H. |
| 3. | Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B | mit 32,0 v.H. |
| 4. | Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital | mit 32,0 v.H. |
| 5. | Schlüsselzuweisungen | mit 32,0 v.H. |
Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden beträgt im Haushaltsjahr 2023
6.629.724,00 €.
Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr 2022
5.732.307,00 €
Die Verbandsgemeindeumlage wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. d.J. fällig.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (vorläufig) beträgt | 10.694.549 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2022 beträgt | 9.665.324 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2023 beträgt | 9.745.434 Euro |
§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
10.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen über die Altersteilzeit bei Tarifbeschäftigten wird die zu bewilligende Anzahl der Fälle von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 3 festgesetzt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurden wie folgt erteilt:
| § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite | 3.718.250 Euro |
| § 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen | 10.892.000 Euro |
| § 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | 15.000.000 Euro |
| § 5 Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | 2.000.000 Euro |
| Höchstbetrag der Liquiditätskredite | 1.000.000 Euro |
| Verpflichtungsermächtigungen | 900.000 Euro |
| darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 900.000 Euro |
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom 17.04.2023 bis 25.04.2025 im Rathaus, Zimmer 107 öffentlich aus.