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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 15/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Ruwer für das Jahr 2023

Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153 ff.) in der derzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 08.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 27.03.2023 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

12.556.435 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

12.476.325 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

80.110 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

205.345 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.540.750 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.559.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.018.250 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.347.170 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

4.018.250 Euro

Zusammen auf

4.018.250 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt

16.814.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:

13.852.000 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

15.000.000 Euro

§ 5 Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Eigenbetrieb Abwasser) werden festgesetzt auf:

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

2.600.000 Euro

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

1.000.000 Euro

Verpflichtungsermächtigungen

1.900.000 Euro

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

900.000 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57) werden in der Haushaltssatzung 2023 geregelt.

Gebühren, wiederkehrende und einmalige Beiträge in der Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Einmalige Beiträge (§ 7 KAG, §§ 2,4,5 und 6 Entgeltsatzung)

1.1 Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstückanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Schmutzwassers je qm anrechenbare Grundstücksfläche für die

a) erstmalige Herstellung auf 2,52 €

b) räumliche Erweiterung auf 4,38 €

1.2 Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstücksanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Oberflächenwassers je qm bereinigte Abflussfläche für die

a) erstmalige Herstellung auf 8,64 €

b) räumliche Erweiterung auf 22,78 €

2. Laufende Entgelte (§ 7 KAG, §§ 13,19,20 und 21 Entgeltsatzung)

2.1 Schmutzwassergebühr je Kubikmeter (m³) gewichtete Schmutzwassermenge, einschließlich Abwasserabgabe auf 2,55 €

2.2 Wiederkehrender Beitrag zur Oberflächenentwässerung je Quadratmeter (qm) bereinigte Abflussfläche auf 0,47 €

2.3 Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen:

2.3.1 Je Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm auf 40,90 €

2.3.2 Mindestgebühr bis zu einer Entleerungsmenge von 3 Kubikmeter (m³) auf 153,39 €

3. Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 28 Entgeltsatzung)

je auf dem Grundstück wohnenden Einleiter im Jahr auf 17,90 €

4. Kosten der Straßenoberflächenentwässerung

Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu leistende Kostenanteil für Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen je qm entwässerte Straßenfläche auf 0,51 €

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gem. § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2023 wird wie folgt festgesetzt:

1.

Die Steuerkraftmesszahlen des Gemeindeanteiles an der Einkommenssteuer incl. Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG u. Umsatzsteueranteile

2.

Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A

3.

Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B

4.

Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital

5.

Schlüsselzuweisungen

Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden beträgt im Haushaltsjahr 2023

6.629.724,00 €.

Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr 2022

5.732.307,00 €

Die Verbandsgemeindeumlage wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. d.J. fällig.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (vorläufig) beträgt

10.694.549 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2022 beträgt

9.665.324 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2023 beträgt

9.745.434 Euro

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

10.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 10 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen über die Altersteilzeit bei Tarifbeschäftigten wird die zu bewilligende Anzahl der Fälle von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 3 festgesetzt.

54320 Waldrach, den 08.02.2023
Stephanie Nickels, Bürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurden wie folgt erteilt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

§ 5 Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Verpflichtungsermächtigungen

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme

vom 17.04.2023 bis 25.04.2025 im Rathaus, Zimmer 107 öffentlich aus.

Waldrach, den 14.04.2023
Stephanie Nickels, Bürgermeisterin