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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 15/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Satzung

zum Wirtschaftsplan des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband -

für die Wirtschaftsjahre 2026

Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KomZG), bisher Zweckverbandsgesetz für Rheinland-Pfalz (ZwVG), vom 22.12.1998 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), dem Artikel 8 §§ 18 – 19 Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik (KommDoppikLG) vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), den §§ 16 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373), der Betriebssatzung des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband – in der jeweils gültigen Fassung und der Entgeltsatzung des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband - vom 14.11.2013 wird gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des Wasserwerkes Ruwer - Zweckverband - vom 26. Februar 2026 für das Wirtschaftsjahr 2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan wird im

Erfolgsplan:      

in den Aufwendungen auf 

     3.561.200,00 €

in den Erträgen auf   

   3.686.800,00 €

damit ein Jahresgewinn von     

125.600,00 €

Vermögensplan:

in den Ausgaben auf   

   7.589.100,00 €

in den Einnahmen auf 

   7.589.100,00 €

festgesetzt.

§ 2

Gebühren, wiederkehrende und einmalige Beiträge

Es werden festgesetzt:

2. Der wiederkehrende Beitrag bei einem Wasserzähler der Größenordnung von

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Wirtschaftsjahr 2025 festgesetzt für

zinslose  Kredite auf 

520.000,00 Euro

verzinste Kredite auf 

5.250.000,00 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt  —  1.500.000,00 Euro

§ 5

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird für das Jahr 2027 festgesetzt auf  —  7.480.000,00 Euro

und für das Jahr 2028 festgesetzt auf  —  3.180.000,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  — 10.660.000,00 Euro

§ 6

Kostenaufteilung

Die entgeltsfähigen Kosten (§ 11 der Entgeltsatzung) werden durch Verbrauchsgebühren (§ 16 der Entgeltsatzung) zu  —  66,0 %

und durch wiederkehrende Beiträge (§ 12 der Entgeltsatzung) zu  —  34,0 %

erhoben.

Wasserwerk Ruwer
- Zweckverband –
Thomas Hoffmann
Verbandsvorsteher

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat als Kommunalaufsicht gemäß §§ 18 – 19 KommDoppikLG i.V. m. § 7 Abs. 1 Ziffer 8 KomZG in Verbindung mit § 80 Abs. 3, § 95 Abs. 2 Nr. 1d und Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO mit Verfügung vom 25.02.2025 – Az.: 17 06-2/WWR/21a den unter § 3 der Satzung festgesetzten Gesamtbetrag an Krediten für das Wirtschaftsjahr 2026 in Höhe von 5.250.000,00 € und den unter § 4 der Satzung festgesetzten Gesamtbetrag an Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 10.660.000,00 € genehmigt und im Übrigen mitgeteilt, dass gegen die von der Verbandsversammlung beschlossene Satzung und den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Wasserwerk Ruwer für das Wirtschaftsjahr 2026 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden. 

Der Wirtschaftsplan wird gemäß § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der Zeit vom 13. April bis 21. April 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 203, zur Einsichtnahme offengelegt.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschließungsgründe und die Einberufung sowie die Tagesordnung von Sitzungen der Verbandsversammlung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber dem Wasserwerk Ruwer – Zweckverband – geltend gemacht worden ist.

Wasserwerk Ruwer
- Zweckverband -
Sebastian Schmitz, Werkleiter