Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in der Sitzung am 18.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 07.04.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
— 2025
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.673.970 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.628.935 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 45.035 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 39.795 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 584.450 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.063.150 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -478.700 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 428.905 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
— 2025
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 468.700 €
Zusammen auf — 468.700 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf: — 700.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf: — 380.000 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 1.512.568 €
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
§ 6 Steuersätze
| — 2025 | |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: — | |
| - | Grundsteuer A — 350 v. H. |
| - | Grundsteuer B — 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer — 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - | für den ersten Hund — 70 € |
| - | für den zweiten Hund — 90 € |
| - | für jeden weiteren Hund — 120 € |
| - | für den ersten gefährlichen Hund — 520 € |
| - | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 800 € |
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt — 1.197.919 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 1.258.769 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 1.303.804 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung wurde der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO angezeigt. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie haben folgenden Wortlaut: Die Haushaltssatzung unterliegt für das Haushaltsjahr 2025 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtbeträge der Kredite. Vom Gesamtbetrag der Investitionskredite wurde vorerst ein Betrag i.H.v. 250.650 € (davon 237.850 € als Vorfinanzierungskredit) genehmigt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wurde genehmigt. Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.04.2025 bis 07.05.2025 im Rathaus, Zimmer 216 öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.