Aktenzeichen: 74002
Freiwilliger Landtausch Obermosel XVI
Anordnungsbeschluss
I. Nach § 103 c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung wird das freiwillige Landtauschverfahren Obermosel XVI hiermit angeordnet.
II. Dem freiwilligen Landtauschverfahren unterliegen folgende Flurstücke:
Gemarkung Bekond (2609)
Flur 15, die Flurstücke 42, 43, 44, 45 und 46
Gemarkung Fastrau (2619)
Flur 5, die Flurstücke 6, 33 und 34
Gemarkung Fell (2622)
Flur 21, die Flurstücke 17 und 30
Flur 22, die Flurstücke 21, 22, 23, 47, 48, 57, 59, 65, 66, 77, 79, 80, 81 und 82
Gemarkung Irsch (2711)
Flur 3, das Flurstück 15
Flur 4, das Flurstück 77/2
Flur 33, die Flurstücke 54/1 und 54/2
Gemarkung Kesten (2427)
Flur 13, die Flurstücke 40, 41, 42, 43, 163 und 164
Gemarkung Klüsserath (2608)
Flur 11, das Flurstück 201
Gemarkung Maring-Noviand (2435)
Flur 32, die Flurstücke 66 und 67
Gemarkung Mehring (2621)
Flur 1, das Flurstück 37
Flur 9, das Flurstück 115
Flur 25, das Flurstück 88
Gemarkung Mertesdorf (2663)
Flur 13, die Flurstücke 14/5, 14/6, 14/8,16/3, 17/5, 35/1 und 36/1
Gemarkung Minheim (2576)
Flur 13, das Flurstück 240
Flur 17, die Flurstücke 225 und 294
Gemarkung Monzel (2566)
Flur 13, das Flurstück 51
Gemarkung Neumagen (2580)
Flur 12, das Flurstück 88
Flur 13, das Flurstück 12
Gemarkung Ockfen (2739)
Flur 7, das Flurstück 1
Gemarkung Osann (2565)
Flur 24, das Flurstück 7
Gemarkung Rivenich (2561)
Flur 2, das Flurstück 147
Flur 12, die Flurstücke 48, 50, 51,104 und 105
Gemarkung Schoden (2742)
Flur 1, die Flurstücke 15, 16 und 25/3
Flur 2, das Flurstück 132/1
Flur 6, die Flurstücke 11/3 und 75
Flur 8, das Flurstück 67
Flur 9, die Flurstücke 102 und 124
Gemarkung Schweich (2612)
Flur 23, das Flurstück 98
Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind in Karten dargestellt, die bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer 110 nur nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können.
III. Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber von dem freiwilligen Landtauschverfahren betroffen werden, werden hiermit aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel,
Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues
anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in
Lauf gesetzt worden ist.
Gründe:
Die Tauschpartner haben die Durchführung eines freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich verwirklichen lässt. Die beteiligten ländlichen Grundstücke sollen in einem schnellen und einfachen Bodenordnungsverfahren getauscht und neu geordnet werden. Durch das Flächenmanagement im Rahmen des freiwilligen Landtauschverfahrens werden insbesondere die Rebflächen in den abgegrenzten Kernlagen erhalten und arrondiert. Das Verfahren dient somit der Erhaltung der WeinKulturLandschaft Mosel. Der freiwillige Landtausch wird auch zur Strukturverbesserung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt. Die Voraussetzungen der §§ 103 a Abs. 1 und 103 c Abs. 1 FlurbG liegen damit vor. Das freiwillige Landtauschverfahren war deshalb nach § 103 c Abs. 2 FlurbG anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Görresstrasse 10, 54470 Bernkastel-Kues oder |
| 2. | zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier oder |
| 3. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier oder |
| 4. | in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes |
| erhoben werden. | |
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
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