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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 16/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung - Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel

Aktenzeichen: 74002

Freiwilliger Landtausch Obermosel XVI

Anordnungsbeschluss

I. Nach § 103 c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung wird das freiwillige Landtauschverfahren Obermosel XVI hiermit angeordnet.

II. Dem freiwilligen Landtauschverfahren unterliegen folgende Flurstücke:

Gemarkung Bekond (2609)

Flur 15, die Flurstücke 42, 43, 44, 45 und 46

Gemarkung Fastrau (2619)

Flur 5, die Flurstücke 6, 33 und 34

Gemarkung Fell (2622)

Flur 21, die Flurstücke 17 und 30

Flur 22, die Flurstücke 21, 22, 23, 47, 48, 57, 59, 65, 66, 77, 79, 80, 81 und 82

Gemarkung Irsch (2711)

Flur 3, das Flurstück 15

Flur 4, das Flurstück 77/2

Flur 33, die Flurstücke 54/1 und 54/2

Gemarkung Kesten (2427)

Flur 13, die Flurstücke 40, 41, 42, 43, 163 und 164

Gemarkung Klüsserath (2608)

Flur 11, das Flurstück 201

Gemarkung Maring-Noviand (2435)

Flur 32, die Flurstücke 66 und 67

Gemarkung Mehring (2621)

Flur 1, das Flurstück 37

Flur 9, das Flurstück 115

Flur 25, das Flurstück 88

Gemarkung Mertesdorf (2663)

Flur 13, die Flurstücke 14/5, 14/6, 14/8,16/3, 17/5, 35/1 und 36/1

Gemarkung Minheim (2576)

Flur 13, das Flurstück 240

Flur 17, die Flurstücke 225 und 294

Gemarkung Monzel (2566)

Flur 13, das Flurstück 51

Gemarkung Neumagen (2580)

Flur 12, das Flurstück 88

Flur 13, das Flurstück 12

Gemarkung Ockfen (2739)

Flur 7, das Flurstück 1

Gemarkung Osann (2565)

Flur 24, das Flurstück 7

Gemarkung Rivenich (2561)

Flur 2, das Flurstück 147

Flur 12, die Flurstücke 48, 50, 51,104 und 105

Gemarkung Schoden (2742)

Flur 1, die Flurstücke 15, 16 und 25/3

Flur 2, das Flurstück 132/1

Flur 6, die Flurstücke 11/3 und 75

Flur 8, das Flurstück 67

Flur 9, die Flurstücke 102 und 124

Gemarkung Schweich (2612)

Flur 23, das Flurstück 98

Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind in Karten dargestellt, die bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer 110 nur nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können.

III. Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber von dem freiwilligen Landtauschverfahren betroffen werden, werden hiermit aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel,

Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues

anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in

Lauf gesetzt worden ist.

Gründe:

Die Tauschpartner haben die Durchführung eines freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich verwirklichen lässt. Die beteiligten ländlichen Grundstücke sollen in einem schnellen und einfachen Bodenordnungsverfahren getauscht und neu geordnet werden. Durch das Flächenmanagement im Rahmen des freiwilligen Landtauschverfahrens werden insbesondere die Rebflächen in den abgegrenzten Kernlagen erhalten und arrondiert. Das Verfahren dient somit der Erhaltung der WeinKulturLandschaft Mosel. Der freiwillige Landtausch wird auch zur Strukturverbesserung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt. Die Voraussetzungen der §§ 103 a Abs. 1 und 103 c Abs. 1 FlurbG liegen damit vor. Das freiwillige Landtauschverfahren war deshalb nach § 103 c Abs. 2 FlurbG anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann 

1.

schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Görresstrasse 10, 54470 Bernkastel-Kues oder

2.

zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier oder

3.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier oder

4.

in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes

erhoben werden.

Hinweis:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.