Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), des § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476 H.) sowie des § 5 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal vom 15.08.1985 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal am 07.02.2023 folgende 12. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Freibades Ruwertal und ihrer Anlagen, werden Benutzungsgebühren erhoben.
1.) Die Benutzungsgebühren sind mittels Einzelkarte oder Mehrfachkarte im Voraus von dem Benutzer an der Tageskasse des Freibades Ruwertal entsprechend der nachstehenden Gebührensätze zu zahlen und berechtigen zum Eintritt in das Freibad Mertesdorf.
2.) Benutzungsgebühren, inkl. geltende Umsatzsteuer
| 1. Erwachsene Einzelkarte | 5,00 Euro |
| Zehnerkarte | 45,00 Euro |
| Saisonkarte | 150,00 Euro |
| 2. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres | 0,00 Euro |
3. Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, Schüler allgemeinbildender Schulen in Vollzeit und Studenten mit Ausweis,
| Einzelkarte | 3,00 Euro |
| Schwerbeschädigte und Zehnerkarte | 22,00 Euro |
| Schwerbehinderte mit Ausweis ab 50 % GdB Saisonkarte | 75,00 Euro |
sowie freier Eintritt für Begleitperson mit dem Vermerk „B“ im Ausweis, Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres
Die Saisonkarten Erwachsene und Jugendliche, die im Freibad Mertesdorf erworben wurden, haben nur noch Gültigkeit für das Freibad Mertesdorf.
Die Gültigkeit der Zehnerkarte ist auf die jeweilige Badesaison begrenzt.
| 4. Schwerbeschädigte, schwerbehinderte Jugendliche | 0,00 Euro |
| bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres mit Ausweis sowie freier Eintritt für Begleitperson mit dem Vermerk „B“ im Ausweis | |
| 5. Abendtarif | |
| Montag bis Freitag ab 17.00 Uhr, ausgeschlossen Feiertage | 4,00 Euro |
| 6. Familientarif | |
| Erwachsene | 4,00 Euro |
| Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres | 2,00 Euro |
| Gebühr für Ausstellung Familienpass pro Person | 3,00 Euro |
Karten für Familienpassinhaber gelten nur bei einem gemeinsamen Badebesuch von mindestens zwei Familienmitgliedern, die im Besitz eines gültigen Familienausweises sind. Sie gelten für Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 16 Jahren. Die Anfertigung und Verlängerung der Familienpässe, für längstens 5 Jahre oder bis das jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, kostet jeweils 3,00 Euro. Das Ausstellen der Familienpässe ist nur bei persönlichem Vorsprechen während der Öffnungszeiten an der Freibadkasse möglich. Zum Ausstellen eines Familienpasses müssen folgende Nachweise erbracht werden:
- Nachweis über eine in einem Haushalt lebende Lebenspartnerschaft mit ebenfalls in diesem Haushalt lebendem eigenen Kind/ lebenden eigenen Kindern durch ein offizielles Dokument (Stammbuch/Ausweise)
- oder Alleinerziehende mit ebenfalls in diesem Haushalt lebendem eigenen Kind/ lebenden eigenen Kindern durch ein offizielles Dokument (Stammbuch/Ausweis).
Es werden auch Familienpässe der anderen Bäder der „Bädergesellschaft der Region Trier“ und weiteren angrenzenden Bädern nach dieser Gebührenordnung anerkannt.
| 7. Geschlossene Gruppen- nach Voranmeldung -, mindestens 10 Personen pro Person | 3,50 Euro |
| 8. Ferienkarte für Schüler (Sommerferien in Rheinland-Pfalz) | 25,00 Euro |
Ohne Eintritt haben Zutritt:
1. Schulen und Kindertageseinrichtungen in der Verbandsgemeinde Ruwer
2. Feuerwehrdienstsport nach Vereinbarung
| 1.) | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 2.) | Gleichzeitig tritt die 11. Änderungssatzung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Ruwertal vom 12.05.2022 außer Kraft. |
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen