Unter dem Vorsitz von Ortsbürgermeister Thomas Jost fand am 27.03.2024 im Bürgerhaus Herl, 54317 Herl eine 21. Sitzung des Gemeinderates Herl statt. Die gesamte öffentliche Niederschrift kann im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Ruwer unter der Rubrik Ratsinformationssystem eingesehen werden.Im Folgenden wird über die wesentlichen Beschlüsse aus der Sitzung berichtet.
Öffentlicher Teil
Beratung und Beschlussfassung über die Anregungen der Bevölkerung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan 2024 und 2025
Da keine Anregungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangen sind, entfällt eine entsprechende Beratung und Beschlussfassung.
Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2024 und 2025
Der Gemeinderat hat sich für eine zweijährige Haushaltsführung entschieden. Die Vorhaben und Wünsche der Gemeinde wurden im Planentwurf durch die Verwaltung berücksichtigt. Nach Fertigstellung wurde der Entwurf als Bürgerhaushalt veröffentlicht und den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Die Eckdaten des Haushaltsplanes 2024 und 2025 können der Haushaltssatzung entnommen werden. Abschließend erfolgt der Hinweis, dass mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung/-plan noch keine Rechte Dritter begründet sind, bzw. ein Anspruch daraus hergeleitet werden kann. D.h. im Plan vorgesehene Investitionen bedürfen vor der Realisierung ggf. noch entsprechender Beschlüsse im Gemeinderat. Ausgenommen hiervon sind die mit der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze für die Realsteuern. Der Gemeinderat beschloss die im Entwurf vorgelegte Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2024 und 2025.
Beratung und Beschlussfassung über die Heranziehung der bergseitigen Grundstücke im Teilstück der Verkehrsanlage "Im Bungert" zu wiederkehrenden Beiträgen nach dem KAG
Aus Ausschließungsgründen nach § 22 GemO nahm Ratsmitglied Eiden im Zuschauerraum Platz. Gemäß § 4 Ausbaubeitragssatzung unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer in der jeweiligen Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben (vgl. auch § 10a Abs. 2 KAG). Die in Rede stehenden, bergseitigen Grundstücke im Teilstück der Verkehrsanlage „Im Bungert“ Flur: 8, Flurstücke: 25/3, 25/4, 25/5, 26/1, 26/2, 26/3 sowie 26/4 wurden bisher nicht zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen. Infolge des Urteils des OVG RLP (6 C 1009/23.OVG) vom 05.09.2023 können nun Grundstücke, die an einer nicht erstmals hergestellten Verkehrsanlage (Wirtschaftsweg) liegen, rechtmäßig zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen herangezogen werden. Die Gemeinde kann zukünftig die o. g. Grundstücke in der Verkehrsanlage „im Bungert“ zu wiederkehrenden Beiträgen heranziehen. Da es sich um eine KANN-Regelung handelt ist ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen. Dieses Urteil hat maßgeblich dazu beigetragen von einem Ausbau bzw. einer Erschließung des Teilstücks der Verkehrsanlage „Im Bungert“ abzusehen (vgl. Ratsbeschluss vom 31.01.2024). Der Gemeinderat beschloss die Grundstücke Flur: 8, Flurstücke: 25/3, 25/4, 25/5, 26/1, 26/2, 26/3 sowie 26/4 im Teilstück der Verkehrsanlage „Im Bungert“ zukünftig zu wiederkehrenden Beiträgen nach dem KAG zu veranlagen.