Der Gemeinderat Morscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetztes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Morscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
| 1. | Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von |
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| a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, |
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| b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
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| c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
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| d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
| 2. | Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. |
| 3. | Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. |
| 1. | Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BeStG -. |
| 2. | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. |
| 3. | Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. |
| 4. | Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. |
| 5. | Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten – soweit wie möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. |
| 6. | Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend der Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. |
| 1. | Der Friedhof ist während der an den Eingängen durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. |
| 2. | Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. |
| 1. | Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. |
| 2. | Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. |
| 3. | Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: |
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| a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, |
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| b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
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| c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
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| d) Druckschriften zu verteilen, |
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| e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
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| f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
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| g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
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| h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
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| i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, |
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| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
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| bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
| 1. | Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätte befasste Gewerbetreibende, dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie |
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| a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder |
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| b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. |
| 2. | Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. |
| 3. | Der Friedhofsträger kann Gewerbetreibenden allgemein oder in Einzelfall die gewerbliche Tätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese |
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| a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder |
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| b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. |
| 4. | Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragen des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet. |
| 5. | Die vorgenannten Arbeiten sind in jedem Fall bei der Gemeinde anzumelden. |
| 1. | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister unter Vorlage der Bestattungsgenehmigung des zuständigen Standesamtes anzumelden. |
| 2. | Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| 3. | Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. |
| 4. | Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. |
| 5. | Die Einäscherung von Leichen muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. |
| 1. | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet werden, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. |
| 2. | Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. |
| 3. | Die Särge der Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. |
| 1. | Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. |
| 2. | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m. |
| 3. | Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör bei Wahlgrabstätten vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. |
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
| 1. | Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. |
| 2. | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab sin nur bei der Aufhebung geschlossener Grabfelder zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. |
| 3. | Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. |
| 4. | Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Hierbei kann sich eines gewerblichen Unternehmens bedient werden. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. |
| 5. | Die Kosten der Umbettungen und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. |
| 6. | Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| 7. | Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. |
| 1. | Grabreservierungen zu Lebzeiten sind nicht zulässig. |
| 2. | Die Grabstätten werden unterschieden in |
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| a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, |
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| b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, |
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| c) Ehrengrabstätten |
| 3. | Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
| 4. | Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. |
| 1. | Reihengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. |
| 2. | Es werden eingerichtet: |
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| a) in Form von Erdbestattungen: |
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| Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| Reihengrabstätten (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| Rasengrabstätten als Reihengrabstätten |
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| b) in Form von Urnenbeisetzungen: |
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| Urnenreihengrabstätten |
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| Anonyme Urnenreihengrabstätten |
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| Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten |
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| Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten – Zentrales Denkmal |
| 3. | In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen nur eine Leiche bestattet werden. |
| 4. | Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. |
| 5. | Reihengrabstätten haben folgende Maße: |
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| a) Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m |
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| b) Reihengrabstätten (ab dem vollemdeten 5. Lebensjahr) / Rasengrabstätten als Reihengrabstätten |
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| Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,40 m |
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| c) Urnenreihengrabstätten / Anonyme Urnenreihengrabstätten |
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| Länge 0,80 m, Breite 0,80 m |
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| d) Rasengrabstätten als Urnenreihengrabstätten |
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| Länge 1,00 m, Breite 1,00 m |
In eine belegte Reihengrabstätte/Rasengrabstätte als Reihengrabstätte kann eine Urne zusätzlich beigelegt werden, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhezeit verlängert sich somit nicht. Es werden die gleichen Kosten wie für eine Urnenreihengrabstätte in Rechnung gestellt.
| 1. | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für verliehen wird. |
| 2. | Es werden eingerichtet: |
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| a) in Form von Erdbestattungen: |
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| 1-Stellige Wahlgrabstätten |
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| 2-Stellige Wahlgrabstätten |
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| 1-Stellige Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten |
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| 2-Stellige Rasengrabstätten als Wahlgrabstätten |
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| b) in Form von Urnenbeisetzungen: |
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| 2-Stellige Urnenwahlgrabstätten |
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| 2-Stellige Rasengrabstätten als Urnenwahlgrabstätten |
| 3. | Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach denen zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. |
| 4. | In einer Wahlgrabstätte können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Friedhofträgers. Als Angehörige gelten: |
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| a) der überlebende Ehegatte, |
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| b) Verwandte auf- und absteigender Linie, |
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| c) angenommene Kinder und Geschwister, |
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| d) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. |
| 5. | Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Ortsgemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. |
| 6. | Für die Abmessungen der Wahlgräber gelten die gleichen Maße je GrabsteIle wie für die Reihengräber. |
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
| 1. | Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. |
| 2. | Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. |
| 3. | Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. |
| 4. | Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. |
| 1. | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. |
| 2. | Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: |
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| a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. |
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| b) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. |
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| c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: |
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| - Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, |
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| - alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, |
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| - Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, |
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| - die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben, |
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| - nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaile, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. |
| 3. | Folgende Maße sind für Grabmale zulässig: |
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| a) bei Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| - Liegende Grabmale: |
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| Höchstlänge 0,50 m, Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| b) bei Reihengrabstätten (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) |
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| - Stehende Grabmale: |
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| Höhe 0,70 bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m |
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| - Liegende Grabmale: |
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| Höchstlänge 0,70 m, Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| c) bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten: |
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| - Stehende Grabmale: |
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| Höhe 0,55 bis 0,80 m, Breite 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| - Grabplatten: |
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| Tiefe 0,30 m, Breite 0,45 m |
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| d) bei Rasengrabstätten als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie Reihen- und Wahlgrabstätten |
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| - Stehende Grabmale: |
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| Höhe 0,55 bis 0,80 m, Breite 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| - Grabplatten: |
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| Tiefe 0,30 m, Breite 0,45 m |
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| Bei Rasengrabstätten als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale im vorgegebenen Areal auf geschlossen zu verlegende Trägerplatten in Naturstein mit einer Länge von 1,00 m mittig zu platzieren. Der Grababstand beträgt 0,30 m. Trauerschmuck und Blumen sind nur im Bereich der Trägerplatte zulässig. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Bei Rasengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten sind die Grabmale im vorgegebenen Areal auf geschlossen zu verlegenden Trägerplatten in Naturstein mit einer Länge von 1,30 m mittig zu platzieren Der Grababstand beträgt 0,40 m. Trauerschmuck und Blumen sind nur im Bereich der Trägerplatte zulässig. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. |
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| e) bei einstelligen Wahlgrabstätten |
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| - Stehende Grabmale: |
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| Höhe 0,80 bis 1,20 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m |
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| - Liegende Grabmale: |
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| Höhe 0,14 bis 0,30 m, Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 bis 0,90 m |
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| f) bei zweistelligen Wahlgrabstätten |
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| - Stehende Grabmale: |
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| Höhe 1,00 bis 1,20 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m |
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| - Liegende Grabmale: |
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| Höhe 0,14 bis 0,30 m, Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m |
| 4. | Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. |
| 5. | Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. |
| 1. | Für das Zentrale Denkmal gelten die besonderen Gestaltungvorschriften. |
| 2. | Das Zentrale Denkmal dient der Beisetzung von Urnen im Wurzelbereich eines Baumes. Es handelt sich hierbei um Urnenreihengräber. |
| 3. | Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. |
| 4. | Die Grabstätten werden an der Stelle der Urnenbeisetzung nicht gekennzeichnet. |
| 5. | Zum Andenken an die Verstorbenen wird an einer Stele ein Schild mit Gravur des Vor- und Nachnamen sowie der Lebensdaten befestigt. Das Schild wird durch den Friedhofsträger bestellt und befestigt. Es ist nicht erlaubt ein eigenes Schild zu befestigen. Die Abrechnung des Schildes erfolgt in tatsächlicher Höhe. |
| 6. | Auf der Rasenfläche sind Blumen und Trauerschmuck bis max. 14 Tage nach der Beisetzung gestattet. Nach den 14 Tagen können Blumen und Trauerschmuck vor der Stele aufgestellt werden. Verwelkte Blumen sind unverzüglich zu entfernen. |
| 1. | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofträgers. |
| 2. | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. |
Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.
| 1. | Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 15). |
| 2. | Scheint die Standsicherheit eines Grabmals. einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
| 3. | Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. |
| 1. | Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofträgers entfernt werden. |
| 2. | Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde/Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. |
| 1. | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. |
| 2. | Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. |
| 3. | Für die Instandhaltung (Pflege der Rasenfläche) ist bei allen Rasengrabstätten die Ortsgemeinde Friedhofsträger verantwortlich. |
| 4. | Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. |
| 5. | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. |
| 1. | Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. |
| 2. | Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. |
| 1. | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. |
| 2. | Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. |
| 3. | Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. |
| 1. | Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und das Entfernen von Grabstätten nach den bisherigen Vorschriften. |
| 2. | Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 20 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. |
| 3. | Im Übrigen gilt diese Satzung. |
1. Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
| 1. | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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| 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
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| 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
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| 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, |
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| 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
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| 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
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| 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 3), |
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| 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), |
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| 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 23 Abs. 1) |
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| 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25), |
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| 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25), |
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| 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
| 2. | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. |
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.03.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.