Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal vom 02.09.2025 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) die Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal fest:
Verbandsordnung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal
Der Zweckverband Freibad Ruwertal wurde am 03.12.1985 auf Grundlage des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBl. S 476) von der ehemaligen Bezirksregierung Trier auf Antrag der Verbandsgemeinde Ruwer und der Stadt Trier mit Wirkung zum 01.01.1986 errichtet. Am 22.12.1982 hatte die Bezirksregierung Trier als nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) zuständige Errichtungsbehörde die Verbandsordnung nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal erstmalig geändert. Im Zuge von redaktionellen und gesetzlichen Änderungen, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal in Ihrer Sitzung vom 02.09.2025 nachfolgende Neufassung der Verbandsordnung beschlossen. Dem Inhalt haben die Verbandsmitglieder:
| 1. | Verbandsgemeinde Ruwer, mit Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 08.10.2025 und |
| 2. | Stadt Trier, mit Beschluss des Stadtrates vom 09.12.2025. gem. § 6 Abs. 3 KomZG zugestimmt. |
Die Neufassung der Verbandsordnung wird der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Errichtungsbehörde, gemäß § 6 Abs. 2 KomZG zur Feststellung vorgelegt.
| (1) | Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Freibad Ruwertal (Schwimmbad) in Mertesdorf zu betreiben und zu unterhalten. |
| (2) | Der Zweckverband hat das Schwimmbad nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen. |
| (3) | Der Zweckverband kann alle seinem Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilf- und Nebengeschäfte betreiben. |
| (4) | Der Zweckverband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. |
Mitglieder des Zweckverbandes sind:
| 1. | Verbandsgemeinde Ruwer |
| 2. | Stadt Trier |
Die Mitglieder haben den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
| (1) | Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Freibad Ruwertal“. |
| (2) | Der Zweckverband hat seinen Sitz am Ort der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer. |
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher bzw. die Verbandsvorsteherin.
| (1) | In der Verbandsversammlung haben die Mitglieder folgende Stimmen, die sich aus dem Beteiligungsverhältnis ergebenden entsprechenden Zahl von Vertretern ausgeübt werden. | |
| 1. | Verbandsgemeinde Ruwer (5) |
| 2. | Stadt Trier (2) |
| (2) | Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. | |
| (1) | Die Verbandsversammlung tritt je nach Bedarf wenigstens jedoch zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin zusammen. |
| (2) | Die Vertreter der Mitglieder sind mindestens 4 volle Kalendertage vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Tagungsortes und der Tagungszeit vom Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin einzuladen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. |
| (3) | Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz der mit ihrem Amt verbundenen Aufwendungen und der notwendigen baren Auslagen für jede Sitzung der Verbandsversammlung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld, das in der Höhe von der Verbandsversammlung festgelegt wird. |
Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin zuständig ist oder eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Sie hat insbesondere zu beschließen über:
| (1) | die Einforderung von Finanzierungsanteilen und Umlagen; |
| (2) | die Genehmigung von Bezugs- und Lieferverträgen mit weittragender Bedeutung (Vertragsdauer länger als 5 Jahren und einem Vertragswert über 50.000 €. Ausgenommen hiervon sind Verträge über Bauleistungen im Zuge von im Haushalt genehmigten Investitionsmaßnahmen); |
| (3) | die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, ab dem Betrag von 5.000,00 EUR; |
| (4) | die Auflösung des Verbandes und Verteilung des Verbandsvermögens nach Maßgabe des § 14; |
| (5) | die Stundung ab 500,00 EUR, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen ab 500,00 EUR; |
| (6) | die Zustimmung zur Hingabe von Darlehen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen und Bürgschaften; |
| (7) | Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einem Preis von 10,00 EUR/m2 bzw. ab einem Gesamtbetrag von 5.000,00 EUR im Einzelfall. |
§ 9 Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin | |
| (1) | Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und die Stellvertretung werden aus den Reihen der Verbandsversammlung gewählt. |
| (2) | Bei der Wahrnehmung der Verwaltung der ihm/ihr obliegenden laufenden Geschäfte bedient sich der Verbandsvorsteher bzw. die Verbandsvorsteherin der Geschäftsführung. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Angelegenheiten, die nach dieser Verbandsordnung und kraft Gesetzes nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind. |
| (1) | Die Geschäftsführung wird nach einem besonderen Betriebsführungsvertrag von dem Werkleiter der Werke Verbandsgemeinde Ruwer wahrgenommen. Dieser führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Gesetze, der Verbandsordnung und einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Zweckverbandes in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Die Geschäftsführung ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die im Verband beschäftigt sind. |
| (3) | Die Geschäftsführung hat das Recht, an den Beratungen der Verbandsversammlung teilzunehmen; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu den Punkten der Tagesordnung darzulegen. |
| (4) | Eine Teilnahme der Geschäftsführung an Sitzungen der Gremien der Verbandsmitglieder, in denen es um Probleme des Zweckverbandes geht, erscheint wünschenswert. Die Verbandsmitglieder sind bemüht, entsprechende Beschlüsse ihrer Gremien herbeizuführen. |
| (1) | Die Beteiligung ist wie folgt auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt: |
| — Anteil an % | |
| 1. Verbandsgemeinde Ruwer — 71 | |
| 2. Stadt Trier — 29 | |
| — 100 | |
| (2) | Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband Gebühren, sowie Aufwendungsersatz (Kostenerstattung für sonstige dem Betriebszweck dienliche Nebengeschäfte). |
| (3) | Zur Deckung des nach Absatz 2 oder durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Zweckverbands erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage entsprechend ihrer Beteiligung nach Abs. 1. |
| (4) | Über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung sowie über die Erhebung der Gebühren und des Aufwendungsersatzes erlässt der Zweckverband Satzungen nach Maßgabe der für Gemeinden geltenden Vorschriften. |
| (5) | Die Aufteilung des Eigenkapitals des Zweckverbandes auf seine Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend deren Beteiligung nach Abs. 1 |
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Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer oder mehreren Zeitung/en. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher/welchen Zeitung/en die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
| (1) | Wird der Zweckverband aufgelöst, so werden das Vermögen, die Schulden sowie die Versorgungsverhältnisse der Mitarbeiter gemäß den jeweiligen Anteilen am Zweckverband aufgeteilt. Die Mitarbeiter werden im Falle einer Auflösung von der Verbandsgemeinde Ruwer als Standortgemeinde übernommen. Für eine bis zur endgültigen Abwicklung des Zweckverbandes entstehende Kostenunterdeckung, erhält die Verbandsgemeinde Ruwer eine anteilsmäßige Vergütung seitens der Stadt Trier. |
| (2) | Kommt eine Einigung über die Auseinandersetzung bei der Auflösung nicht zustande, so wird die Auseinandersetzung von der Aufsichtsbehörde vorgenommen. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Verbandsordnung im Übrigen unberührt.
| (1) | Diese Verbandsordnung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die bisherige Verbandsordnung des Zweckverbandes Freibad Ruwertal vom 01.01.1986 außer Kraft. |