Titel Logo
Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung HH-Satzung VG Ruwer 2026

der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Ruwer

für das Jahr 2026

Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153 ff.) in der derzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 25.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 15.04.2026 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.146.135 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.150.905 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-4.770 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

539.115 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.949.460 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

16.175.760 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-11.226.300 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

10.321.135 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

11.226.300 Euro

Zusammen auf

11.226.300 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt

17.281.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:

13.589.600 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

15.000.000 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

3.628.460 Euro

§ 5 Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Eigenbetrieb Abwasser) werden festgesetzt auf:

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

5.455.011 Euro

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

1.000.000 Euro

Verpflichtungsermächtigungen

8.835.000 Euro

darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

8.835.000 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57) werden in der Haushaltssatzung 2026 geregelt. 

Gebühren, wiederkehrende und einmalige Beiträge in der Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Einmalige Beiträge (§ 7 KAG, §§ 2,4,5 und 6 Entgeltsatzung)

1.1

Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstückanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Schmutzwassers je qm anrechenbare Grundstücksfläche für die

a) erstmalige Herstellung auf

2,52 €

b) räumliche Erweiterung auf

4,38 €

1.2

Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstücksanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Oberflächenwassers je qm bereinigte Abflussfläche für die

a) erstmalige Herstellung auf

8,64 €

b) räumliche Erweiterung auf 

22,78 €

2. Laufende Entgelte (§ 7 KAG, §§ 13,19,20 und 21 Entgeltsatzung)

2.1

Schmutzwassergebühr je Kubikmeter (m³)

gewichtete Schmutzwassermenge, einschließlich

Abwasserabgabe auf 

2,58 €

2.2

Wiederkehrender Beitrag zur

Oberflächenentwässerung je Quadratmeter (qm)

bereinigte Abflussfläche auf

0,53 €

2.3

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen:

2.3.1

Je Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm auf 

40,90 €

2.3.2

Mindestgebühr bis zu einer

Entleerungsmenge von 3 Kubikmeter (m³) auf

153,39 €

3. Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 28 Entgeltsatzung)

je auf dem Grundstück wohnenden Einleiter im Jahr auf 

17,90 €

4. Kosten der Straßenoberflächenentwässerung

Der von den Ortsgemeinden als Träger der

Straßenbaulast zu leistende Kostenanteil für

Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen

je qm entwässerte Straßenfläche auf 

0,53 €

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gem. § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:

1.

Die Steuerkraftmesszahlen des Gemeindeanteiles

an der Einkommenssteuer 

incl. Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG

u. Umsatzsteueranteile mit 

36,0 v.H.

2.

Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit

36,0 v.H.

3.

Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit 

36,0 v.H.

4.

Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer

nach Ertrag und Kapital mit

36,0 v.H.

5.

Schlüsselzuweisungen mit

36,0 v.H.

Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden beträgt im Haushaltsjahr 2026

7.824.268,00 Euro

Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr 2025

7.653.343,00 Euro

Die Verbandsgemeindeumlage wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. d.J. fällig.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 (vorläufig) beträgt

10.545.091 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt

10.486.686 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026 beträgt

10.481.916 Euro

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,

wenn im Einzelfall mehr als — 10.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 10 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen über die Altersteilzeit bei Tarifbeschäftigten wird die zu bewilligende Anzahl der Fälle von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 0 festgesetzt.

Thomas Hoffmann, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurden wie folgt erteilt:

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

11.186.300 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen

kreditfinanzierten Ermächtigungen

11.839.600 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

15.000.000 Euro

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber

der Einheitskasse 

3.628.460 Euro

§ 5

Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kreditaufnahmen für Investitionen

und Investitionsfördermaßnahmen

5.455.011 Euro

Höchstbetrag der Liquiditätskredite 

1.000.000 Euro

kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

8.835.000 Euro

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.05.2026 bis 12.05.2026 im Rathaus, Zimmer 107 öffentlich aus.

Thomas Hoffmann, Bürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.