Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153 ff.) in der derzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 25.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 15.04.2026 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.146.135 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.150.905 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -4.770 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 539.115 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.949.460 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 16.175.760 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -11.226.300 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 10.321.135 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 11.226.300 Euro |
| Zusammen auf | 11.226.300 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt | 17.281.000 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf: | 13.589.600 Euro |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 15.000.000 Euro |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 3.628.460 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Eigenbetrieb Abwasser) werden festgesetzt auf:
| Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | 5.455.011 Euro |
| Höchstbetrag der Liquiditätskredite | 1.000.000 Euro |
| Verpflichtungsermächtigungen | 8.835.000 Euro |
| darunter Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 8.835.000 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57) werden in der Haushaltssatzung 2026 geregelt.
Gebühren, wiederkehrende und einmalige Beiträge in der Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. Einmalige Beiträge (§ 7 KAG, §§ 2,4,5 und 6 Entgeltsatzung) | ||
| 1.1 | Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstückanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Schmutzwassers je qm anrechenbare Grundstücksfläche für die | |
| a) erstmalige Herstellung auf | 2,52 € | |
| b) räumliche Erweiterung auf | 4,38 € | |
| 1.2 | Zur Herstellung von Straßenleitungen und Grundstücksanschlüssen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zwecks Beseitigung des Oberflächenwassers je qm bereinigte Abflussfläche für die | |
| a) erstmalige Herstellung auf | 8,64 € | |
| b) räumliche Erweiterung auf | 22,78 € | |
| 2. Laufende Entgelte (§ 7 KAG, §§ 13,19,20 und 21 Entgeltsatzung) | ||
| 2.1 | Schmutzwassergebühr je Kubikmeter (m³) gewichtete Schmutzwassermenge, einschließlich Abwasserabgabe auf | 2,58 € |
| 2.2 | Wiederkehrender Beitrag zur Oberflächenentwässerung je Quadratmeter (qm) bereinigte Abflussfläche auf | 0,53 € |
| 2.3 | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen: | |
| 2.3.1 | Je Kubikmeter (m³) Fäkalschlamm auf | 40,90 € |
| 2.3.2 | Mindestgebühr bis zu einer Entleerungsmenge von 3 Kubikmeter (m³) auf | 153,39 € |
| 3. Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 28 Entgeltsatzung) | |
| je auf dem Grundstück wohnenden Einleiter im Jahr auf | 17,90 € |
| 4. Kosten der Straßenoberflächenentwässerung | |
| Der von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast zu leistende Kostenanteil für Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen je qm entwässerte Straßenfläche auf | 0,53 € |
Gem. § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
| 1. | Die Steuerkraftmesszahlen des Gemeindeanteiles an der Einkommenssteuer incl. Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG u. Umsatzsteueranteile mit | 36,0 v.H. |
| 2. | Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit | 36,0 v.H. |
| 3. | Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit | 36,0 v.H. |
| 4. | Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital mit | 36,0 v.H. |
| 5. | Schlüsselzuweisungen mit | 36,0 v.H. |
Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden beträgt im Haushaltsjahr 2026
7.824.268,00 Euro
Das Umlagesoll der umlagepflichtigen Ortsgemeinden betrug im vorangegangenen Haushaltsjahr 2025
7.653.343,00 Euro
Die Verbandsgemeindeumlage wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. d.J. fällig.
| Der Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2024 (vorläufig) beträgt | 10.545.091 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2025 beträgt | 10.486.686 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2026 beträgt | 10.481.916 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
wenn im Einzelfall mehr als — 10.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
Nach den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen über die Altersteilzeit bei Tarifbeschäftigten wird die zu bewilligende Anzahl der Fälle von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 0 festgesetzt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurden wie folgt erteilt:
| § 2 | Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite | 11.186.300 Euro |
| § 3 | Gesamtbetrag der vorgesehenen kreditfinanzierten Ermächtigungen | 11.839.600 Euro |
| § 4 | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | 15.000.000 Euro |
| Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse | 3.628.460 Euro | |
| § 5 | Kredite, Kredite zur Liquiditätssicherung und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen | |
| Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | 5.455.011 Euro | |
| Höchstbetrag der Liquiditätskredite | 1.000.000 Euro | |
| kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen | 8.835.000 Euro | |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.05.2026 bis 12.05.2026 im Rathaus, Zimmer 107 öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.