Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in der Sitzung am 13.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 23.04.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
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| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 505.815 € | 510.015 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 481.920 € | 432.325 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 23.895 € | 77.690 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 41.505 € | 95.090 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 107.300 € | 71.330 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -107.300 € | -71.330 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 65.795 € | -23.760 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf: | 50.000 € (2025) und 250.000 € (2026) |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
| beläuft sich auf: | 0 € (2025) und 0 € (2026) |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 209.626 € (2025) und 229.453 € (2026)
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
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| 2025 | 2026 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - Grundsteuer A | 395 v. H. | 395 v. H. |
| - Grundsteuer B | 465 v. H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 395 v. H. | 395 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 50 € | 50 € |
| - für den zweiten Hund | 62 € | 62 € |
| - für jeden weiteren Hund | 72 € | 72 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 320 € | 320 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 416 € | 416 € |
| Der Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt | 1.822.020 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2024 beträgt | 1.857.305 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2025 beträgt | 1.881.200 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Die Haushaltssatzung unterliegt für die Haushaltsjahre 2025/2026 nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da keine Aufnahme von Krediten vorgesehen ist. Auch die Aufnahme von Verpflichtungsermächtigungen ist nicht genehmigungspflichtig, weil keine Aufnahme von Krediten vorgesehen ist. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wurde genehmigt.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.05.2025 bis 20.05.2025 im Rathaus, Zimmer 216 öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.