DLR Mosel |
54295 Trier, den 14.04.2023 |
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung |
Tessenowstraße 6 |
Freiwilliges Landtauschverfahren Obermosel XIII |
Telefon: 0651-9776267 |
Aktenzeichen: 71128-HA2.3 |
Telefax: 0651-9776330 |
Internet: www.dlr.rlp.de |
Freiwilliges Landtauschverfahren Obermosel XIII
Anordnungsbeschluss
I. Nach § 103 c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) wird das freiwillige Landtauschverfahren Obermosel XIII hiermit angeordnet.
II. Dem freiwilligen Landtauschverfahren unterliegen folgende Flurstücke:
Gemarkung Bekond (2609)
Flur 1, das Flurstück 93
Gemarkung Fastrau (2619)
Flur 5, die Flurstücke 43, 45 und 46
Flur 6, das Flurstück 46
Flur 7, das Flurstück 36
Gemarkung Fell (2622)
Flur 13, die Flurstücke 19, 72 und 229/2
Flur 18, die Flurstücke 3, 40, 53, 54, 63, 79, 97, 112, 119, 143, 149, 150, 159,168,169 und 175
Flur 20, die Flurstücke 2/3, 83, 90 und 103
Flur 21 die Flurstücke 48, 56, 57, 58, 87, 95, 96, 104, 105, 106, 107, 108 und 120
Flur 22, die Flurstücke 2, 5, 7, 11, 12,14,15, 19 und 103
Flur 23, die Flurstücke 60, 73, 74, 92, 108, 145 und 153
Flur 24, die Flurstücke 48, 99/1 und 99/2
Gemarkung Filzen (2770)
Flur 1, die Flurstücke 31 und 32
Flur 3, die Flurstücke 68, 69/1 und 73
Gemarkung Klüsserath (2608)
Flur 9, das Flurstück 100
Gemarkung Kröv (2472)
Flur 14, das Flurstück 66
Flur 23, die Flurstücke 194 und 195
Gemarkung Mehring (2621)
Flur 3, die Flurstücke 311 und 312
Flur 15, das Flurstück 202
Gemarkung Nittel (2763)
Flur 15, das Flurstück 188
Flur 22, das Flurstück 52/2
Gemarkung Ockfen (2739)
Flur 5, die Flurstücke 24 und 25
Flur 7, das Flurstück 56
Gemarkung Pölich (2603)
Flur 7, die Flurstücke 59, 64, 65, 66, 83, 84 und 88
Gemarkung Saarburg (2737)
Flur 30, die Flurstücke 265, 298, 305, 307 und 312/2
Flur 31, die Flurstücke 48 und 75
Gemarkung Thörnich (2606)
Flur 7, das Flurstück 88
Gemarkung Waldrach (2661)
Flur 1, das Flurstück 10
Flur 3, das Flurstück 14
Gemarkung Wallscheid (2499)
Flur 1, die Flurstücke 712/48, 711/49, 710/50, 709/51,52/1,708/52 und 53
Flur 2, die Flurstücke 154/2 und 154/3
Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind in Karten dargestellt, die bei der Flurbereinigungsbehörde, dem DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier, Zimmer 110 nur nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können.
III. Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber von dem freiwilligen Landtauschverfahren betroffen werden, werden hiermit aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Gründe:
Die Tauschpartner haben die Durchführung eines freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich verwirklichen lässt. Die beteiligten ländlichen Grundstücke sollen in einem schnellen und einfachen Bodenordnungsverfahren getauscht und neu geordnet werden. Durch das Flächenmanagement im Rahmen des freiwilligen Landtauschverfahrens werden insbesondere die Rebflächen in den abgegrenzten Kernlagen erhalten und arrondiert. Das Verfahren dient somit der Erhaltung der WeinKulturLandschaft Mosel. Der freiwillige Landtausch wird auch zur Strukturverbesserung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt. Die Voraussetzungen der §§ 103 a Abs. 1 und 103 c Abs. 1 FlurbG liegen damit vor. Das freiwillige Landtauschverfahren ist deshalb nach § 103 c Abs. 2 FlurbG anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Tessenowstraße 6, 54295 Trier
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.
Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter
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