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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

DLR Mosel

54295 Trier, den 14.04.2023

Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Tessenowstraße 6

Freiwilliges Landtauschverfahren Obermosel XIII

Telefon: 0651-9776267

Aktenzeichen: 71128-HA2.3

Telefax: 0651-9776330

Internet: www.dlr.rlp.de

Freiwilliges Landtauschverfahren Obermosel XIII

Anordnungsbeschluss

I. Nach § 103 c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) wird das freiwillige Landtauschverfahren Obermosel XIII hiermit angeordnet.

II. Dem freiwilligen Landtauschverfahren unterliegen folgende Flurstücke:

Gemarkung Bekond (2609)

Flur 1, das Flurstück 93

Gemarkung Fastrau (2619)

Flur 5, die Flurstücke 43, 45 und 46

Flur 6, das Flurstück 46

Flur 7, das Flurstück 36

Gemarkung Fell (2622)

Flur 13, die Flurstücke 19, 72 und 229/2

Flur 18, die Flurstücke 3, 40, 53, 54, 63, 79, 97, 112, 119, 143, 149, 150, 159,168,169 und 175

Flur 20, die Flurstücke 2/3, 83, 90 und 103

Flur 21 die Flurstücke 48, 56, 57, 58, 87, 95, 96, 104, 105, 106, 107, 108 und 120

Flur 22, die Flurstücke 2, 5, 7, 11, 12,14,15, 19 und 103

Flur 23, die Flurstücke 60, 73, 74, 92, 108, 145 und 153

Flur 24, die Flurstücke 48, 99/1 und 99/2

Gemarkung Filzen (2770)

Flur 1, die Flurstücke 31 und 32

Flur 3, die Flurstücke 68, 69/1 und 73

Gemarkung Klüsserath (2608)

Flur 9, das Flurstück 100

Gemarkung Kröv (2472)

Flur 14, das Flurstück 66

Flur 23, die Flurstücke 194 und 195

Gemarkung Mehring (2621)

Flur 3, die Flurstücke 311 und 312

Flur 15, das Flurstück 202

Gemarkung Nittel (2763)

Flur 15, das Flurstück 188

Flur 22, das Flurstück 52/2

Gemarkung Ockfen (2739)

Flur 5, die Flurstücke 24 und 25

Flur 7, das Flurstück 56

Gemarkung Pölich (2603)

Flur 7, die Flurstücke 59, 64, 65, 66, 83, 84 und 88

Gemarkung Saarburg (2737)

Flur 30, die Flurstücke 265, 298, 305, 307 und 312/2

Flur 31, die Flurstücke 48 und 75

Gemarkung Thörnich (2606)

Flur 7, das Flurstück 88

Gemarkung Waldrach (2661)

Flur 1, das Flurstück 10

Flur 3, das Flurstück 14

Gemarkung Wallscheid (2499)

Flur 1, die Flurstücke 712/48, 711/49, 710/50, 709/51,52/1,708/52 und 53

Flur 2, die Flurstücke 154/2 und 154/3

Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind in Karten dargestellt, die bei der Flurbereinigungsbehörde, dem DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier, Zimmer 110 nur nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können.

III. Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber von dem freiwilligen Landtauschverfahren betroffen werden, werden hiermit aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Gründe:

Die Tauschpartner haben die Durchführung eines freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich verwirklichen lässt. Die beteiligten ländlichen Grundstücke sollen in einem schnellen und einfachen Bodenordnungsverfahren getauscht und neu geordnet werden. Durch das Flächenmanagement im Rahmen des freiwilligen Landtauschverfahrens werden insbesondere die Rebflächen in den abgegrenzten Kernlagen erhalten und arrondiert. Das Verfahren dient somit der Erhaltung der WeinKulturLandschaft Mosel. Der freiwillige Landtausch wird auch zur Strukturverbesserung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt. Die Voraussetzungen der §§ 103 a Abs. 1 und 103 c Abs. 1 FlurbG liegen damit vor. Das freiwillige Landtauschverfahren ist deshalb nach § 103 c Abs. 2 FlurbG anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,

Tessenowstraße 6, 54295 Trier

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.

Hinweis:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag Torben Alles