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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung der Hauptsatzung

Der Gemeinderat Osburg hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung am 15.05.2025 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Gender-Hinweis

Zur besseren Lesbarkeit wird in der Hauptsatzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Hauptsatzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Osburg erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ruwer. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter der Adresse „https://www.ruwer.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in dem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung und über die Ergebnisse von Ratssitzungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ruwer.

§ 3

Einrichtung einer Jugendvertretung

(1) Gemäß § 56 b GemO kann in der Gemeinde Osburg eine Jugendvertretung eingerichtet werden.

(2) Das Nähere wird in einer gesonderten Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Osburg geregelt.

§ 3 a

Einrichtung eines Seniorenbeirates

(1) Gemäß § 56 a GemO kann in der Ortsgemeinde Osburg ein Seniorenbeirat eigerichtet werden.

(2) Das nähere wird in einer gesonderten Satzung zur Einrichtung eines Seniorenbeirates in der Ortsgemeinde Osburg geregelt.

§ 4

Jugendbeauftragter

Gemäß § 18 GemO bzw. § 56 a GemO kann die Ortsgemeinde Osburg einen Jugendbeauftragten aus der Mitte des Ortsgemeinderates wählen.

§ 5

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Rechnungsprüfungsausschuss

2.

Haupt-, Bau- und Finanzausschuss

3.

Kultur- und Sportausschuss

4.

Festausschuss

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und je einem Stellvertreter. Der Haupt-, Bau- und Finanzausschuss hat 7 Mitglieder und je einen Stellvertreter. Die übrigen Ausschüsse bestehen aus 6 Mitgliedern und je einem Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder:

(4) Darüber hinaus kann der Gemeinderat weitere Ausschüsse bzw. Arbeitskreise bilden. Der Vorsitz in den Ausschüssen und den Arbeitskreisen obliegt der Bürgermeisterin mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses. Dieser wählt seinen Vorsitzenden.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Der Haupt-, Bau- und Finanzausschuss sowie der Kultur- und Sportausschuss haben innerhalb Ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder den Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates vorzubereiten.

(2) Der Festausschuss hat als Hauptaufgabe die Ausrichtung des Osburger Dorf- und Heimatfestes. Hierbei obliegt ihm die vollständige eigenständige Abwicklung und Abrechnung des Festes. Zu den Festausschusssitzungen werden die Vorsitzenden der Ortsvereine sowie vom Ausschuss zu bestimmende Gäste zur Beratung und Beschlussfassung eingeladen. Alle Sitzungsteilnehmer haben hierbei Stimmrecht. Der Festausschuss ist für die Annahme von an das Dorf- und Heimatfest zweckgebundenen Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO berechtigt sowie die Abrechnung von Werbung. Zuschüsse an Ortsvereine in Verbindung mit dem Fest kann der Festausschuss eigenständig handhaben.

§ 7

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

2.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 im Einzelfall.

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates bis zu einer Wertgrenze von 200,00 Euro im Einzelfall.

5.

Stundungen und befristete Niederschlagungen ohne Wertgrenze. Unbefristete Niederschlagungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro.

6.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. (Alternativer Zusatz: nach Rücksprache mit den Beigeordneten)

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall / pro Produktsachkonto bzw. je Auftrag.

§ 8

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde Osburg hat bis zu 2 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Osburg können Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten (m/w/d) übertragen werden.

(3) Der Gemeinderat beschließt das Aufgabenfeld für die jeweiligen Geschäftsbereiche und legt den prozentualen Anteil der Aufwandsentschädigung fest.

(4) Die Übertragung von Aufgaben gem. § 7 an den Ortsbürgermeister gelten sinngemäß auch für die Beigeordneten mit eigenen Geschäftsbereich, sofern die Aufgabe dem Geschäftsbereich eindeutig zu zuordnen ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Ortsbürgermeister.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Rats- und Ausschussmitglieder

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3.

(2) Eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes wird nicht gewährt. Die Ortsgemeinde Osburg stellt während der Sitzung die Getränke.

(3) Neben den Entschädigungen nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 45,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 23,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 45,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für den Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von max. 30 v.H. der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Die Höhe wird durch einen Beschluss des Gemeinderates festgesetzt.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach deinem Pauschalsatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalisierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 30,00 Euro je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

§ 12

Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen

(1) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw. seiner Ausschüsse nicht zulässig.

(2) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.09.2019 inklusive der

-

I. Änderungssatzung vom 22.09.2022

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II. Änderungssatzung vom 11.10.2023

-

III. Änderungssatzung vom 04.11.2024

außer Kraft.

Andreas Dewald, Ortsbürgermeister