Der Verbandsgemeinderat der VG Ruwer hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch, des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Ruwer unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – LBKG – vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Ruwer kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere für
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern, Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(3) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und
Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt vom jeweiligen Standort und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Ruwer entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere |
| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen |
| d) oder Ausrüstungen. |
Hierzu gehören auch die Entsorgung von Gegenständen und Stoffen, insbesondere von verschmutztem Bindemittel, aufgenommenen Treibstoff oder Altöl sowie sonstigen umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen in Höhe der Selbstkosten zzgl. eines Zuschlages von 10 v. H. für die Zwischenlagerung und Verwaltung. Im Übrigen hat der Verursacher alle anfallenden Entsorgungskosten zu tragen.
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Ruwer ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr, Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Ruwer nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Ruwer über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Verbandsgemeinde Ruwer vom 18.02.2004 außer Kraft.
(3) Schadeneintritte im Sinne von kostenpflichtigen Einsätzen, die vor Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden sind, werden nach der bis dahin geltenden Satzung vom 18.02.2004 abgerechnet.
Hinweis gem. § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Ruwer
I. Personalkosten der Feuerwehr
1. Ehrenamtliche Einsatzkräfte
Ehrenamtliche Feuerwehrleute:
Pro Stunde und eingesetztem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden zurzeit 45,48 € berechnet (§ 36 Abs. 7 LBKG).
Katastrophenschutzhelfer:
Pro Stunde und eingesetztem ehrenamtliche Katastrophenschutzhelfer werden zurzeit 35,22 € berechnet (§ 36 Abs. 7 LBKG).
II. Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge
je Fahrzeug einschließlich Gerätebeladung
1. Typengleiche Fahrzeuge der Feuerwehr und Katastrophenschutzes
| Nr. | Fahrzeugbezeichnung | Kosten je Stunde (in Euro) | Kosten je Stunde (in Euro) Verordnungsentwurf Ministerium |
| 1 | Drehleiter | 488,23 | 687,00 |
| 2 | Einsatzleitwagen | 80,29 | 147,00 |
| 3 | Gerätewagen Gefahrgurt | -/- | -/- |
| 4 | Hilfeleistungslöschgruppen-fahrzeug | 301,64 | 306,00 |
| 5 | Kommandowagen | 40,40 | 46,00 |
| 6 | Löschgruppenfahrzeug | 98,64 | 289,00 |
| 7 | Löschgruppenfahrzeug- Katastrophenschutz | -/- | -/- |
| 8 | Mannschaftstransportfahrzeug | 37,98 | 57,00 |
| 9 | Mehrzweckfahrzeug 1 | 74,94 | 65,00 |
| 10 | Mehrzweckfahrzeug 2 | 40,62 | 134,00 |
| 11 | Mehrzweckfahrzeug 3 | -/- | -/- |
| 12 | Tanklöschfahrzeug 3000 | 118,15 | 308,00 |
| 13 | Tanklöschfahrzeug 4000 | -/- | -/- |
| 14 | Tragkraftspritzenfahrzeug | 46,59 | 83,00 |
| 15 | Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser | 49,72 | 131,00 |
| 2. Einzelfahrzeuge der Feuerwehr und Katastrophenschutzes | |||
| Nr. | Fahrzeugbezeichnung | Kosten je Stunde (in Euro) | Kosten je Stunde (in Euro) Verordnungsentwurf Ministerium |
| 1 | Anhänger NEA 20 KVA | -/- | -/- |
| 2 | Anhänger NEA 100 KVA | -/- | -/- |
| 3 | Anhänger Bereitstellungsraum | -/- | -/- |
| 4 | Anhänger Sandsackfüllanlage | -/- | -/- |
| 5 | Rettungsboot + Anhänger | 2,84 | 15,00 |