Der Gemeinderat Osburg hat in seiner Sitzung am 12.02.2025 beschlossen, den oben bezeichneten Bebauungsplan aufzustellen. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat in gleicher Sitzung, dass Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Vorgesehen ist die Errichtung und der Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Ruwer entwickelt. Die vom Verbandsgemeinderat beschlossene 6. Änderung des Flächennutzungsplanes; sachliche Teilfortschreibung Themenbereich „Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ wurde inzwischen von der Kreisverwaltung Trier-Saarburg genehmigt. Der in Rede stehende Bebauungsplan gilt insofern als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird der Aufstellungsbeschluss über den oben bezeichneten Bebauungsplan hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachstehend abgedruckten Auszug aus der Flurkarte kenntlich gemacht.
Zur Information der Öffentlichkeit kann der Bebauungsplanentwurf, nebst Begründung, Textliche Festsetzungen, Umweltbericht, Bestand der Biotoptypen sowie der Brutvogeluntersuchung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16.06.2025 bis einschließlich 18.07.2025 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Ruwer unter www.ruwer.de – Bauen & Wirtschaft – Planverfahren – Osburg eingesehen und heruntergeladen werden. Darüber hinaus liegen die Planunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 208 während der Dienststunden zur Einsicht bereit.
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben werden. Sie sollen elektronisch über die E-Mail-Adresse bauleitplanung@ruwer.de übermittelt werden, können aber auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 208 schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.