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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Unterrichtung der Einwohner über die 35. Sitzung des Gemeinderates Lorscheid am 10.04.2024

Unter dem Vorsitz von Ortsbürgermeisterin Jutta Gard-Becker fand am 10.04.2024 in der Gaststätte-Restaurant "Wirtsgarten" eine 35. Sitzung des Gemeinderates Lorscheid statt. Die gesamte öffentliche Niederschrift kann im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Ruwer unter der Rubrik Ratsinformationssystem eingesehen werden. Im Folgenden wird über die wesentlichen Beschlüsse aus der Sitzung berichtet.

Öffentlicher Teil

Mitteilungen

Die Vorsitzende teilte mit, dass am 30. Januar 2024 die Leiter- und Regal-Prüfung durch die VG Ruwer stattfand. Bis auf eine 2-stufige Trittleiter waren alle in Ordnung. Die nächste Prüfung soll im Januar 2025 stattfinden.

Am 03. April 2024 ist ein Brief bei der VG Ruwer eingegangen, der als Absender die Adresse der Bürgermeisterin trug, obwohl sie ihn nicht geschrieben hat. Der unangemessene Inhalt des Briefes gleicht dem Inhalt, der schon einmal auf einer Milchtüte stand und ist klar gegen die Bürgermeisterin gerichtet.

Die Vorsitzende informierte den Rat, dass sich Beschwerden bezüglich der Zustellung der Beilage „Die Woch“ häufen. Etliche Haushalte, die keine Tageszeitung erhalten, erhalten auch kein Exemplar der „Die Woch“. Dafür haben aber diejenigen, die eine Tageszeitung abonniert haben, donnerstags und samstags erneut „Die Woch“ mit der Tageszeitung bekommen. Außerdem werden ganze Bündel mit „Die Woch“ beim Seniorenheim Holunderbusch in der Papiertonne entsorgt, anstatt sie ordnungsgemäß zu verteilen. Dies wurde dem Verlag mitgeteilt, der nun Abhilfe versprochen hat.

Die Ortsgemeinde hat von der SWT eine Gutschrift von rund € 2.000,00 für die finanzielle Beteiligung der Kommunen am WP Bescheid-Süd für das Jahr 2023 erhalten.

Die Vorsitzende informierte, dass die bestellten Hundekotbeutel-Eimer eingetroffen sind und voraussichtlich in der nächsten Woche montiert werden.

Die Vorsitzende informierte über das Betriebsergebnis 2023 im Kommunalwald. Der Nachweis wurde vorab allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Im Gemeindewald Lorscheid mussten 2023 1.700fm Fichten wegen Käferbefall eingeschlagen werden. Das Ergebnis im Bereich Holz verbesserte sich daher um gut 30.000€ gegenüber der Planung. Im Bereich der Wegeunterhaltung musste deutlich mehr aufgewendet werden als geplant. Vor allem auch die Fördermittel aus dem Bundesprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ in Höhe von 23.000€ trugen zu einer Verbesserung des Betriebsergebnisses gegenüber der Planung von 43.000€ bei.

Abschließend teilte die Vorsitzende mit, dass die Längsverlegung der Glasfaserrohre in Lorscheid mittlerweile abgeschlossen ist. Es wurden ca. 4800 m Rohrverband verlegt und über 124 Hausanschlüsse hergestellt. Über die Hälfte aller Anschlüsse haben bereits Glasfaser im Haus und sind aktiv geschaltet. Da einige Mängel aufgetreten sind und eine Überprüfung stattfindet, wurden in der Woche montags Bohrkerne an verschiedenen Stellen gezogen, deren Auswertung noch nicht vorliegt. Die Mängelbeseitigung folgt nach Auswertung der Bohrkerne.

Beratung und Beschlussfassung über die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Lorscheid zur Abrechnung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 03.06.2020 den Grundsatzbeschluss gefasst, das Abrechnungssystem von einmaligen Straßenausbaubeiträgen (Abrechnung, separat für jede einzelne Verkehrsanlage im Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortslage) auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (sämtliche zum Ausbau bestimmte Verkehrsanlagen im Ortsgebiet) umzustellen. Daraufhin ist mit Datum vom 15.02.2021 eine Ausbaubeitragssatzung in Kraft getreten. Im Rahmen eines Rechtsstreites gegen die „Wiederkehrenden Beiträge 2021“ in der Ortsgemeinde Lorscheid wurde die Verwaltung vom Verwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung der Gemeinde über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen nach § 10a Abs. 1 Satz 8 und 9 KAG zu begründen und diese Begründung der Satzung beizufügen ist. Bei der bisherigen Satzung der Ortsgemeinde Lorscheid vom 15.02.2021 war die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen lediglich durch die Abgrenzung in einem beigefügten Lageplan ersichtlich. Des Weiteren soll aus dem Beschlussauszug zur Satzung die Begründung über die Verschonung der einzelnen Verkehrsanlagen hervorgehen. Aus zuvor genannten Gründen ist die Satzung vom 15.02.2021 aufzuheben und eine neue Satzung rückwirkend zu beschließen. Die allgemeinen Festsetzungen der ”Einmalbeitragssatzung" wurden in die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen übernommen. Zudem wurde der Wortlaut der aktuellen Musterbeitragssatzung des Gemeinde- und Städtebundes verwendet. Zur Ausgestaltung und Festlegung des Abrechnungsgebiets wird der Gemeinde Lorscheid von der Verwaltung empfohlen sich an der Ortsrandsatzung vom 25.03.1983 zu orientieren. Die Begründung über die Ausgestaltung und Festlegung des Abrechnungsgebiets sowie ein Plan werden der zukünftigen Satzung als Anlage beigefügt. Im Zuge der Darlegungen durch den Sachbearbeiter der Verwaltung kamen zahlreiche Rückfragen auf. Die Vorsitzende stellte die Nicht-Öffentlichkeit her und die Zuhörer verließen den Saal. Im Anschluss werden verschiedene Fragen zu dem Rechtsstreit erörtert. Als alle Fragen geklärt waren, stellte die Vorsitzende wieder die Öffentlichkeit der Sitzung her und die Zuhörer kommen in den Sitzungssaal zurück. Danach wurden verschiedene Sachverhalte zum Thema „Ortsrandsatzung“ und deren Aktualität erörtert. Die Ortsrandsatzung soll geprüft und ggf. aktualisiert werden. Zur Ausgestaltung und Festlegung des Abrechnungsgebiets einigte sich der Rat auf eine Änderung der Formulierung in der Anlage 1 der Satzung. So wurde festgelegt, dass sich der Gemeinderat zur Abgrenzung der Außenbereichsflächen an der jeweils geltenden Ortsrandsatzung zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht orientiert. Die geänderte Begründung über die Ausgestaltung und Festlegung des Abrechnungsgebiets sowie ein Plan werden der zukünftigen Satzung als Anlage beigefügt. Der Gemeinderat legt den Gemeindeanteil auf 30% fest. Aufgrund der systematischen Auslegung gilt lt. Oberverwaltungsgericht sämtlicher innerörtlicher Verkehr als Anliegerverkehr. Der Gemeinderat wägt bei seiner Entscheidung den Durchgangsverkehr der Landesstraße (L149) mit ab. Der Gemeindeanteil i. H. v. 30% bewegt sich im Ermessensspielraum der Gemeinde. Weiter werden die Tiefenbegrenzung auf 40 m, die doppelte Tiefenbegrenzung auf 80 m, der Teilungsfaktor bei Vollgeschossen auf 3,5 m als höchstzulässige Baumassenzahl, sowie der Zuschlag bei Teilgewerbe auf 10% und bei Vollgewerbe auf 20% festgelegt. Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG können von der Gemeinde Übergangsregelungen bei der Umstellung auf wiederkehrende Beiträge getroffen werden. Die Regelung ergibt sich aus § 13 der zukünftigen gültigen Ausbaubeitragssatzung. Nach Satz 3 soll die Übergangsregelung vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Da in den letzten Jahren mehrere Abrechnungen nach der damals gültigen Einmalbeitragssatzung stattgefunden haben, wurden die Verschonungszeiträume im Vorfeld in Arbeitssitzungen des Gemeinderates am 15.09.2020 und 25.11.2020 besprochen. Dem Gemeinderat wurden von der Verwaltung drei Modelle vorgestellt. Eine Verschonung pauschal nach abgerechneten Maßnahmen, eine Verschonung nach Beitragshöhe/qm sowie eine straßengenaue Differenzierung. Auf der Suche nach einer gerechten Lösung versuchte der Gemeinderat stets einen Kompromiss für Grundstücke, die in der Vergangenheit bereits veranlagt wurden und den Grundstücken der restlichen Ortslage zu finden. Jede Verschonung führt zu einer Steigerung des Beitragssatzes und damit zu einer Erhöhung der Beitragsbelastung der nicht verschonten Grundstücke. Nach längeren Diskussionen in den Arbeitssitzungen konnte man sich nicht auf eine generelle Verschonung nach abgerechneten Maßnahmen oder Beitragshöhe/qm einigen. Aus diesem Grund entschied sich der Gemeinderat Lorscheid dafür, das individuelle Modell der „Straßengenauen Differenzierung“ anzuwenden. Bei den Verschonungszeiten wurden vom Gemeinderat sowohl die Beitragshöhe als auch Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen bewertet und die Verschonungsregelung individuell für jede Verkehrsanlage in der Abrechnungseinheit festgelegt. Hierbei hat sich die Gemeinde an den rechtlichen Vorgaben (KAG) sowie der Mustersatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen orientiert, so dass keine Ungleichbehandlung der Anlieger der Verkehrsanlagen vorliegt. Folgende Verkehrsanlagen betrifft diese Übergangsregelung:

Verkehrsanlage verschont bis Wellscheider Straße (ohne Nebenarm, Flur 10 Flurstück 33/1) 31.12.2021, Neugasse 31.12.2021, Borngasse 31.12.2021, Schmiedsgasse 31.12.2021, Zum Flürchen 31.12.2024, Kreuzfelder 31.12.2040, Wasserfelder Straße 31.12.2040.

Die neue Ausbaubeitragsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft, die aktuell gültige Ausbaubeitragssatzung vom 15.02.2021 zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Ortsgemeinde beschloss die Satzung mit den vorgenommenen Änderungen zur Abrechnung/Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz rückwirkend zum 01.01.2021.

Beratung und Beschlussfassung über die Anregungen der Bevölkerung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan 2024 / 2025

Entsprechend § 97 I GemO lag der Haushaltsplan 2024 / 2025 in der Zeit vom 11.03.2024 bis zum 24.03.2024 als Bürgerhaushalt öffentlich zur Einsichtnahme aus. Innerhalb dieser Frist hatten die Einwohner die Möglichkeit Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes oder seinen Anlagen einzureichen. Über jede einzelne Anregung ist vor der Verabschiedung der Haushaltssatzung/-plan anonymisiert zu beraten und abzustimmen. Vorschläge sind keine eingegangen. Aus diesem Grund ist eine Beratung und Beschlussfassung entbehrlich.

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2024 / 2025

Die Haushaltssachbearbeiterin der Verwaltung verwies auf den vorliegenden Planentwurf, der jedem Ratsmitglied der Ortsgemeinde Lorscheid rechtzeitig zur Sitzung zugegangen war. Sie teilte mit, dass sofern sich keine Änderungen ergeben, die Haushaltssatzung mit dem Plan nach Rückmeldung der Kommunalaufsicht veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden kann. Zum Haushaltsplan ist selbst zu sagen, dass die Ortsgemeinde Lorscheid sich wieder für eine zweijährige Haushaltsplanung entschieden hat. Wie aus der HH-Satzung ersichtlich kann sowohl der Ergebnis- und der Finanzhaushalt für beide Haushaltsjahre im Planjahr ausgeglichen werden. Dem Gemeinderat wurden die prägnantesten Haushaltseckpunkte, die in den Haushalt mit eingearbeitet worden sind und dass die sonstigen Ausgaben und geplanten Aufwendungen sich auf die notwendigsten und unabweisbarsten Dinge beziehen und entsprechend der Vorjahresergebnisse entweder nach oben oder unten angepasst wurden. Die Hebesätze der Realsteuern, also Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer und Hundesteuer bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Sie teilte mit, dass sich bei den Umlagen eine Veränderung zum Vorjahr ergibt. Die VG Umlage wurde um zwei Punkte angehoben. Die endgültige Umlage wurde mit 34 v.H. festgesetzt. Die Kreisumlage bleibt unverändert bei 43 v.H. Anschließend informierte die Haushaltssachbearbeiterin über die geplanten Investitionen. Ebenso teilte sie die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben mit und führte aus, dass im HH – Jahr 2024 kein Kreditbedarf besteht und sofern alle Maßnahmen im Haushaltsjahr umgesetzt werden sollten, ein Kreditbedarf i.H.v. 447.000,00 € bestehen würde. Zum 01.01.2024 beträgt der Stand der Investitionskredite 523.300,00 €. Nach Leistung der ordentlichen Tilgungsraten auf die bestehenden Darlehen und keiner Neuverschuldung im HH - Jahr 2024 sinkt der Stand auf 493.300,00 € zum 31.12.2024. Bei einer Einwohnerzahl von 564 Personen liegt die Verschuldung pro Einwohner bei 927,84 €.

Des Weiteren teilte sie den Ratsmitgliedern und allen Zuhörern nochmals mit, dass die Ortsgemeinde Lorscheid sich an der Teilnahme am PEK-RP entschieden hat. Das Programm richtet sich ausdrücklich an die von einer hohen Liquiditätskreditverschuldung besonders betroffenen Kommunen und befreit diese unmittelbar und effektiv von Schulden. Mit dem Programm soll die Verschuldung der Kommunen zurückgeführt und in Verbindung mit weiteren Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Finanzsituation, echte und nachhaltige Zukunftschancen geschaffen werden. Nach der Entschuldung hat jede Kommune die Möglichkeit und zugleich die Verpflichtung, die verbleibenden Liquiditätskredite selbst zu kontrollieren und zu reduzieren. Die Ortsgemeinde Lorscheid erhält seitens des Landes Rheinland – Pfalz eine Zuweisung in Höhe von 46.901,00 €. Zum 31.12.2023 hat die Ortsgemeinde Lorscheid eine Verbindlichkeit gegenüber der Einheitskasse von 231.533,42 €. Durch die Entschuldung besteht eine tatsächliche Verbindlichkeit gegenüber der Einheitskasse i.H.v. 184.632,42 €. Gemäß § 105 Abs. 4 GemO soll die Gemeinde ihre zum 31.12.2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung ratierlich, bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. Demnach wurde ein Tilgungsplan entwickelt, der den Betrag enthält, der jährlich mindestens getilgt werden soll (Mindest-Rückführungsbetrag) und der sich an einem Dreißigstel der Verbindlichkeiten orientiert. Der Tilgungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt. Der Gemeinderat beschloss die im Entwurf vorgelegte Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2024 / 2025.

Grundsatzbeschluss zum Abschluss des Pachtvertrages im Zusammenhang mit dem Ausbau der Freiflächenphotovoltaikanlage "Solarpark Lorscheid"

Der Grundstücksnutzungsvertrag (Pachtvertrag) wurde von der Kommunalberatung geprüft und die vorgeschlagenen Änderungen seitens der Wesgreen eingearbeitet. Der daraufhin geänderte Entwurf des Vertrages wurde mit Mail vom 19. März 2024 allen Ratsmitgliedern gesandt. Der rechtsverbindliche Vertrag liegt noch nicht vor. Sobald dieser eingeht, wird er allen Ratsmitgliedern zugemailt. Die Ortsgemeinde beschloss, die Ortsbürgermeisterin zu bevollmächtigen, den endgültigen Vertrag, wenn dieser mit dem bisherigen Entwurf übereinstimmt, für die Ortsgemeinde Lorscheid zu unterzeichnen.

Freiwillige Feuerwehr Herl und Lorscheid; Neuorganisation und Unterstellungsvereinbarung

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergab die Vorsitzende das Wort an den 1. Beigeordneten Markus Schömer, der in seiner Funktion als Wehrführer den Sachverhalt erörterte. Gem. § 14 Abs. 3 LBKG hat der gewählte Wehrführer bzw. Stellvertreter einer Freiwilligen Feuerwehr bei fehlender Voraussetzung der entsprechenden Ausbildung, diese innerhalb von 2 Jahren, in besonderen Fällen binnen 3 Jahren nachzuholen. Da zurzeit in der Freiwilligen Feuerwehr Herl keine Führungskraft die Voraussetzung der Ausbildung zum Gruppenführer erfüllt und auf absehbare Zeit diese auch nicht erfüllt werden kann, soll die Freiwillige Feuerwehr Herl dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Lorscheid bzw. dessen Stellvertreter (mit Gruppenführerausbildung) für den Bereich der Ausbildung und bei Einsätzen als Löschgruppe unterstellt werden. Im Kalenderjahr sind dann mindestens sechs Übungen der Löschgruppe Herl gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr Lorscheid durchzuführen. Die Unterstellung gilt bis auf Widerruf bzw. bis auf Nachweisung der geforderten Ausbildung durch den Wehrführer bzw. stellv. Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Herl. Die Ortsgemeinde Lorscheid und die Ortsgemeinde Herl sowie die Verbandsgemeinde müssen der Unterstellungsvereinbarung zustimmen. Beide Feuerwehreinheiten sowie die Wehrleitung haben der Vereinbarung bereits zugestimmt. Da gemäß §22 GemO Ausschlussgründe vorliegen, verließ Markus Schömer nach seinen Ausführungen den Tisch. Der Ortsgemeinderat Lorscheid stimmte vorbehaltlich der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates der Unterstellung der Freiwilligen Feuerwehr Herl zur Freiwilligen Feuerwehr Lorscheid zu.

Nichtöffentliche Sitzung

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung ergingen weitere Mitteilungen. Des Weiteren wurde noch über Bau- und Friedhofsangelegenheiten beraten und beschlossen.