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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kasel

für das Jahr 2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in der Sitzung am 07.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 12.06.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

Zusammen auf

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf:

1.600.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite auf-

genommen werden müssen, beläuft sich auf:

103.100 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

526.997 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

2025

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

445 v. H.

- Grundsteuer B

465 v. H.

- Gewerbesteuer

395 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

100 €

- für den zweiten Hund

126 €

- für jeden weiteren Hund

151 €

- für den ersten gefährlichen Hund

520 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

800 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt

2.641.851 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt

2.728.981 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt

2.659.841 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Esther Jansen, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die Haushaltssatzung wurde der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO angezeigt. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie haben folgenden Wortlaut: Die Haushaltssatzung unterliegt für das Haushaltsjahr 2025 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtbeträge der Kredite. Vom Gesamtbetrag der Investitionskredite wurde ein Betrag von 0 € genehmigt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren Kredite aufgenommen werden müssen, wurde ebenfalls nicht genehmigt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wurde genehmigt.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.06.2025 bis 01.07.2025 im Rathaus, Zimmer 216 öffentlich aus.

Stephanie Nickels, Bürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.