Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung, in der Sitzung am 07.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 12.06.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
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| 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.944.380 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.013.520 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -69.140 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -125.220 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 659.630 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.111.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -451.870 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 577.090 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 451.870 € |
| Zusammen auf | 451.870 € |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, | |
| wird festgesetzt auf: | 1.600.000 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite auf- | |
| genommen werden müssen, beläuft sich auf: | 103.100 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 526.997 € |
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
| 2025 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: |
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| - Grundsteuer A | 445 v. H. |
| - Grundsteuer B | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 395 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - für den ersten Hund | 100 € |
| - für den zweiten Hund | 126 € |
| - für jeden weiteren Hund | 151 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 520 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 800 € |
| Der Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2023 (vorläufig) beträgt | 2.641.851 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2024 beträgt | 2.728.981 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2025 beträgt | 2.659.841 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung wurde der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO angezeigt. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie haben folgenden Wortlaut: Die Haushaltssatzung unterliegt für das Haushaltsjahr 2025 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtbeträge der Kredite. Vom Gesamtbetrag der Investitionskredite wurde ein Betrag von 0 € genehmigt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren Kredite aufgenommen werden müssen, wurde ebenfalls nicht genehmigt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wurde genehmigt.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.06.2025 bis 01.07.2025 im Rathaus, Zimmer 216 öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.