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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Freiflächen-Photvoltaikanlagen

Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ruwer, sachliche Teilfortschreibung Themenbereich „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“

Der Verbandsgemeinderat Ruwer hat in seiner Sitzung am 15.05.2024 die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ruwer; sachliche Teilfortschreibung Themenbereich „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ beschlossen. Die erforderliche Zustimmung der verbandsangehörigen Ortsgemeinden zur vorstehenden Beschlussfassung wurde gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz erteilt. Mit Datum vom 03.06.2025 hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg die Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Ruwer, sachliche Teilfortschreibung Themenbereich „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“, gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Die Sonderbauflächen sind im nachstehend veröffentlichten Übersichtsplan dargestellt. Die in Rede stehende Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Plan, Begründung, Bericht zur Potenzialanalyse, Umweltbericht und einer zusammenfassenden Erklärung wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 208, während der Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt. Darüber hinaus sind o. a. Unterlagen auf unserer Homepage unter www.ruwer.de – Bauen & Wirtschaft – Planverfahren veröffentlicht.

Hinweis:

Gem. § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

1.

eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine beachtliche Verletzung unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Stephanie Nickels, Bürgermeisterin