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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 26/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsgericht Trier - Vollstreckungsgericht

Az.: 23 K 50/25

Terminbestimmung

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am

Datum

Uhrzeit

Raum

Ort

Mittwoch,

16.09.2026

09:00 Uhr

230,

Sitzungssaal

Amtsgericht Trier,

Justizstraße 2,4,6,

54290 Trier

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Kasel

Gemarkung

Flur, Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

Blatt

Kasel

Flur 19

Nr. 92

Gebäude- und Freifläche

Feller Straße 1

454

1372 BV 2

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Doppelhaushälfte mit Garage, Feller Straße 1, 54317 Kasel

Verkehrswert: 138.000,00 € 

Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.

Der Versteigerungsvermerk ist am 23.04.2025 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.