Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), i.V.m. §§ 74 Abs. 3 und 68 Satz 2 des Landesgesetzes für die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom 30.03.2004 (GVBl. 2004, 239) sowie den §§ 1, 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.158) in der jeweils geltenden Fassung in der Sitzung am 22.06.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Ruwer bietet als Schulträger ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an den Grundschulen der Verbandsgemeinde für die Schülerinnen und Schüler an. Die Finanzierung erfolgt über Elternbeiträge, Landeszuschüsse und einen Eigenanteil des Trägers. Im Rahmen der Aufnahmekapazität steht das Angebot der „Betreuenden Grundschule“ allen Kindern der Schule innerhalb der festgelegten Betreuungszeiten (Anlage 1) offen.
(2) Die Betreuende Grundschule hat die Aufgabe, die Betreuung von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten zu gewährleisten. Für den letzten Schultag vor den Ferien und den ersten Schultag nach den Ferien kann die Schulleitung eine abweichende Regelung treffen. Die Schulleitung kann an beweglichen Ferientagen, bei Studientagen sowie in Einzelfällen abweichende Regelungen treffen. Die Schulleitung hat den Schulträger und die Eltern hierüber rechtzeitig zu informieren.
(3) Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes am jeweiligen Schulstandort erfolgt ab einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Kindern.
(4) Das Betreuungsangebot des Schulträgers ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung und auf die Durchführung des Betreuungsangebotes besteht nicht.
(1) Die Anmeldung in die Betreuende Grundschule erfolgt im Schulsekretariat oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung (Schulamt). Die Aufnahme des Kindes zur Betreuenden Grundschule erfolgt nach Empfehlung der Schulleitung durch den Schulträger.
(2) Aufnahmeberechtigt sind Schüler*innen der Grundschule. Die Aufnahme richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der unten stehenden Reihenfolge zu beachten:
| 1. | Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in einer Berufsausbildung befindet, |
| 2. | Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind, |
| 3. | Geschwisterkinder, die ebenfalls in der betreuenden Grundschule angemeldet sind, |
| 4. | Sonstige Kinder. |
(3) Sofern die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der Betreuungsplätze übersteigt, entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf der Grundlage des Absatzes 2 über die Anmeldungen.
(4) Die Betreuung sowie die Zahlungsverpflichtung (§ 5) der/des Erziehungsberechtigten endet mit Ablauf des Schuljahres.
(5) Die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigte / den Erziehungsberechtigten ist verbindlich und gilt bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.
(6) Eine Beendigung vor Ende des Schuljahres ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere:
| 1. | Der Wegzug aus dem Schulbezirk der Grundschule und dem damit verbundenen Schulwechsel, |
| 2. | Längere, krankheitsbedingte Abwesenheit des Kindes, die eine Teilnahme nur schwer bzw. unmöglich machen, |
| 3. | Arbeitslosigkeit der/des Erziehungsberechtigten. |
(7) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Schulträger mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Bei einer Abmeldung aus wichtigem Grund endet die Betreuungszeit und die Zahlungspflicht mit Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats.
Betreuungszeiten in den Grundschulen werden an allen Grundschulstandorten angeboten. Die Zeiten werden bedarfsorientiert festgelegt und sind in der Anlage 1 der Satzung festgehalten. Änderungen der Betreuungszeiten bleiben vorbehalten und können durch den Schulträger getroffen werden, ohne dass dies eine Satzungsänderung zur Folge hat.
(1) Für den Besuch der freiwilligen Schülerbetreuung wird ein angemessener Elternbeitrag erhoben, der von den Erziehungs-/Sorgeberechtigten zu zahlen ist. Die Höhe des monatlichen Elternbeitrags wird für 11/12 Zahlmonate je Schuljahr auf monatlich pauschal 35,- Euro, unabhängig von der Betreuungsdauer, festgelegt. Für Geschwisterkinder und Bezieher von Lernmittelfreiheit ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes. Als Festbetrag ist er unabhängig von den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungstagen.
(1) Die betreuenden Grundschulen können ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten. Die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Mittagessen erfolgt auf dem Anmeldeformular für die „Betreuende Grundschule“ verbindlich für ein Schuljahr. Die Essenskosten werden entsprechend den Angaben der Eltern/Sorgeberechtigen zur Anmeldung ihres Kindes zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung monatlich abgebucht. Eine Erstattung bei Nichtteilnahme erfolgt nicht. Das zu entrichtende Entgelt für die Mittagsverpflegung beträgt seit dem 01.01.2022 3,57 €/Schüler/Essen. Dieser Betrag ist dynamisch und richtet sich nach dem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung, der jährlich zum 01.01. angepasst wird.
(2) Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes und des Sozialfonds besteht die Möglichkeit eines reduzierten Essensbeitrages. Anträge sind fristgerecht an die zuständigen Stellen zu richten.
(1) Die Zahlung des Elternbeitrages erfolgt monatlich im Voraus. Der Beitrag wird fällig am Ersten eines Monats. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse Ruwer zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen mittels SEPA Lastschriftmandat an die Verbandsgemeindekasse Ruwer.
(2) Die Zahlung des Essensgeldes erfolgt monatlich im Voraus. Der Beitrag wird fällig am Ersten eines Monats. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse Ruwer zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen mittels SEPA Lastschriftmandat an die Verbandsgemeindekasse Ruwer.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung besteht für den Elternbeitrag und für das Essensgeld für die Dauer des Anmeldezeitraumes. Ein Fernbleiben des Kindes entbindet nicht von der Zahlungspflicht mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 6 der Satzung.
(1) Für den Schulbesuch und die Betreuung besteht eine Haftpflichtversicherung. Den Anweisungen der Betreuungskräfte ist Folge zu leisten.
(2) Es besteht für die Kinder ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach der Vorgabe der Schülerunfallversicherung während des Aufenthalts in der Schule und für den direkten Heimweg nach der Betreuung. Das Verlassen der Betreuung ohne Begleitung der Betreuungskräfte ist nicht erlaubt. Eine Haftung der Betreuungskräfte und des Trägers scheidet daher grundsätzlich aus. Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(3) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
(1) Während des gesamten Aufenthalts in der „Betreuenden Grundschule“ unterstehen die Kinder der Aufsicht der Betreuungskräfte. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Anfang der Betreuungszeiten (§ 3 der Satzung), für die das Kind angemeldet worden ist. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgebäudes bzw. des Betreuungsortes. Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände bzw. des Betreuungsortes trägt die Betreuungskraft die Aufsicht. Für die Wege nach Hause tragen diese die Erziehungsberechtigten. Sollten Kinder die Betreuung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft mindestens 1 Tag vorher schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt dann bei den Erziehungsberechtigten.
(2) Bei dem Betreuungsangebot handelt es sich nicht um eine Hausaufgabenbetreuung oder Förderunterricht, sodass eine entsprechende Überwachung und Kontrolle der Hausaufgaben nicht stattfinden.
Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Schülerbetreuung und der Schulverpflegung ausgeschlossen werden:
| a) | Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung und wenn der/die Antragsteller/in seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, insbesondere indem notwendige Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden. |
| b) | In Fällen, in denen die Erziehungs-/Sorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages im Verzug sind. |
| c) | Wenn durch das Verhalten des Kindes für die Betreuungssituation eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind. |
Es gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2022 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen |
ANLAGE 1
An den Grundschulen Osburg und Gusterath-Pluwig werden folgende Betreuungszeiten angeboten:
GS Osburg
a) Montag – Freitag 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
GS Gusterath-Pluwig
b) Montag – Freitag 11.50 Uhr bis 12.50 Uhr
An den Grundschulen Farschweiler, Kasel-Mertesdorf und Schöndorf werden folgende Betreuungszeiten angeboten:
Grundschulen Farschweiler
a) Montag – Freitag 11.55 Uhr bis 13.00 Uhr
b) Montag – Freitag 11.55 Uhr/12.40 Uhr bis 14.00 Uhr
c) Montag – Freitag 11.55 Uhr/12.40 Uhr bis 15.00 Uhr
d) Montag – Freitag 11.55 Uhr/12.40 Uhr bis 16.00 Uhr
GS Mertesdorf/Kasel
e) Montag – Freitag 11.55 Uhr bis 13.00 Uhr
f) Montag – Freitag 11.55 Uhr/12.45 Uhr bis 14.00 Uhr
g) Montag – Freitag 11.55 Uhr/12.45 Uhr bis 15.00 Uhr
h) Montag – Freitag 11.55 Uhr/12.45 Uhr bis 16.00 Uhr
Grundschulen Schöndorf
i) Montag – Freitag 12.15 Uhr bis 13.00 Uhr
j) Montag – Freitag 12.15 Uhr/13.05 Uhr bis 14.00 Uhr
k) Montag – Freitag 12.15 Uhr/13.05 Uhr bis 15.00 Uhr
l) Montag – Freitag 12.15 Uhr/13.05 Uhr bis 16.00 Uhr