Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen (einschließlich Rasenmäher) ist nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz an Werktagen (Montag - Samstag) in den Zeiten von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt! Das Betriebsverbot während der Mittagsruhe (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) gilt jedoch nicht für Geräte und Maschinen die gewerblich oder im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge genutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Inbetriebnahme ganztägig unzulässig. Die Nachtruhe genießt besonderen Schutz und ist von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) einzuhalten.
Eine „Sonderregelung“ ist bei Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gegeben!
Die Nutzung dieser speziellen Geräte und Maschinen ist sowohl privat als auch gewerblich an Werktagen ausschließlich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr gestattet.
Ebenfalls gilt hier ein ganztägiges Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen. Verstöße gegen die vorgenannten Zeiten können als Ordnungswidrigkeit mit einer nicht unerheblichen Geldbuße geahndet werden.