über die Berufung von Ersatzpersonen in den Verbandsgemeinderat Ruwer gemäß § 45 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) i.V.m. § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO). Herr Dirk Bootz hat sein Ratsmandat aufgrund der Wahl zum Weiteren Beigeordneten niedergelegt. Gemäß § 45 Abs. 2 KWG ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl des entsprechenden Wahlvorschlags in den Verbandsgemeinderat einzuberufen. Als Ersatzperson wird demzufolge
Herr Klaus Simon, Mertesdorf
in den Verbandsgemeinderat Ruwer berufen. Er hat die Wahl angenommen.