Der Gemeinderat Lorscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.03.2020 sowie die 1. Nachtragssatzung vom 14.06.2022 außer Kraft.
Anlage
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung enthält folgende Fassung:
| I. Reihengrabstätten | ||
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | ||
| in Form von Erdbestattungen | ||
| a) | Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 400,00 € |
| b) | Reihengrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) | 1.000,00 € |
| c) | Rasengrabstätte als Reihengrabstätte | 1.000,00 € |
| in Form von Urnenbeisetzungen | ||
| d) | Urnenreihengrabstätte | 800,00 € |
| e) | Rasengrabstätte als Urnenreihengrabstätte - Zentrales Denkmal - | 800,00 € |
| II. Pflegekosten für Rasengrabstätten | ||
| 1. Je Jahr fallen nachfolgende Gebühren für die Pflege der Rasengrabstätten an | ||
| a) | Rasengrabstätte als Reihengrabstätte | 100,00 € |
| b) | Rasengrabstätte als Urnenreihengrabstätte - Zentrales Denkmal | 20,00 € |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | ||
| a) | Kindergrabstätte | 400,00 € |
| b) | Reihengrabstätte | 900,00 € |
| c) | Urnengrabstätte | 250,00 € |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die hierbei entstehenden Kosten und Ersatz von evtl. Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch die Umbettung entstehen, sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| V. Benutzung der Leichenhalle | ||
| a) | für die Aufbewahrung einer Leiche | 150,00 € |
| b) | für die Aufbewahrung einer Urne | 150,00 € |
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | or Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.