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Amtsblatt VG Ruwer
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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1.  Nachtragssatzung vom 30.06.2025

zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kasel vom 31.03.2021

Der Gemeinderat Kasel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Änderung

Punkt VII Entfernen von Grabmalen wird neu aufgenommen.

§ 2 Inkrafttreten

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31.03.2021 bleiben bestehen.

Esther Jansen, Ortsbürgermeisterin

Anlage

§ 1

Die Anlage zur 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren erhält folgende Fassung:

VII. Entfernen von Grabmalen

1. Für das Abräumen einschließlich der Entsorgung von Gräbern (vgl. § 22 Abs. 2 der 1. Nachtragssatzung vom 30.06.2025 zur Friedhofssatzung vom 10.11.2014)

a) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

b) ein Reihengrab (ab vollendeten 5. Lebensjahr)

c) ein Urnenreihengrab

d) ein Anonymes Urnenreihengrab

e) ein Rasengrab als Reihengrab (inkl. Pflegekosten)

f) ein Rasengrab als Urnenreihengrab (inkl. Pflegekosten)

Esther Jansen, Ortsbürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.