über die Berufung von Ersatzpersonen in den Gemeinderat Gutweiler gemäß § 45 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) i.V.m. § 66 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO). Herr Ralph Biedinger hat sein Ratsmandat aufgrund der Wahl zum Ortsbürgermeister nicht angenommen. Gemäß § 45 Abs. 2 KWG ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl des entsprechenden Wahlvorschlags in den Gemeinderat einzuberufen.
Als Ersatzperson wird demzufolge
Frau Aleksandra Panek
in den Gemeinderat Gutweiler berufen. Sie hat die Wahl angenommen.