Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
54470 Bernkastel-Kues
DLR Mosel
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Freiwilliger Landtausch, Obermosel XV
I. Nach § 103 c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung wird das freiwillige Landtauschverfahren Obermosel XV hiermit angeordnet.
II. Dem freiwilligen Landtauschverfahren unterliegen folgende Flurstücke:
Gemarkung Binsfeld (2548)
Flur 1, das Flurstück 1190/1
Gemarkung Detzem (2602)
Flur 9, die Flurstücke 49 und 143
Gemarkung Erden (2440)
Flur 13, die Flurstücke 48 und 49
Gemarkung Fell (2622)
Flur 21, die Flurstücke 43/1 und 121
Flur 22, die Flurstücke 96/1, 96/2, 97 und 98
Flur 23, die Flurstücke 20, 21, 35/1 und 75
Flur 24 die Flurstücke 100 und 158
Flur 25, das Flurstück 89
Gemarkung Filzen (2770)
Flur 1, das Flurstück 21/1
Gemarkung Leiwen (2601)
Flur 5, die Flurstücke 38, 39 und 163
Flur 6, die Flurstücke 429, 430 und 431
Gemarkung Longuich (2615)
Flur 1, die Flurstücke 58, 59, 60, 81, 82 und 83
Gemarkung Lösnich (2441)
Flur 8, das Flurstück 94
Gemarkung Mehring (2621)
Flur 1, die Flurstücke 20 und 24
Flur 2, die Flurstücke 94 und 95
Flur 7, die Flurstücke 216 und 217
Flur 8, das Flurstück 63
Flur 9, das Flurstück 257
Flur 15 die Flurstücke 168/2 und 292
Flur 16, die Flurstücke 160/1,172/1 und 243/3
Flur 32, das Flurstück 176
Gemarkung Minheim (2576)
Flur 12, das Flurstück 92
Flur 13, das Flurstück 225
Flur 18, die Flurstücke 254 und 255
Gemarkung Morscheid (2665)
Flur 17, das Flurstück 40
Flur 21, die Flurstücke 23 und 24
Gemarkung Niederkail (2547)
Flur 9, die Flurstücke 1481/82,1483/82,1489/83 und 83/1
Gemarkung Pölich (2603)
Flur 2, das Flurstück 301/31
Gemarkung Thörnich (2606)
Flur 1, die Flurstücke 156/1, 156/2, 162, 163, 164, 165, 196/1 und 224
Gemarkung Waldrach (2661)
Flur 41, die Flurstücke 87, 183 und 184
Gemarkung Wawern (2758)
Flur 2, die Flurstücke 26, 27, 28, 29, 30, 31, 45/1, 46, 47, 48, 49, 50, 51,
124, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 136/1, 137 und 141/1
Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind in einer Karte dargestellt, die bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel Tessenowstr. 6, 54295 Trier, Zimmer 110 nur nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können.
III. Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber von dem freiwilligen Landtauschverfahren betroffen werden, werden hiermit aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues
anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der genannten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Gründe:
Die Tauschpartner haben die Durchführung eines freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich verwirklichen lässt. Die beteiligten ländlichen Grundstücke sollen in einem schnellen und einfachen Bodenordnungsverfahren getauscht und neu geordnet werden. Durch das Flächenmanagement im Rahmen des freiwilligen Landtauschverfahrens werden insbesondere die Rebflächen in den abgegrenzten Kernlagen erhalten und arrondiert. Das Verfahren dient somit der Erhaltung der WeinKulturLandschaft Mosel. Der freiwillige Landtausch wird auch zur Strukturverbesserung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzflächen durchgeführt. Die Voraussetzungen der §§ 103 a Abs. 1 und 103 c Abs. 1 FlurbG liegen damit vor. Das freiwillige Landtauschverfahren war deshalb nach § 103 c Abs. 2 FlurbG anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder |
| 2. | zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier |
| 3. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier oder |
| 4. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder |
| 5. | durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach - beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung erhoben werden. |