Der Gemeinderat Herl hat in seiner Sitzung am 02.06.2025 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Herl gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), i. V. m. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Die Widmung umfasst folgende Teilstücke der Verkehrsanlage:
| Straße | Flur/Flurstück |
| Im Bungert | (Flur 8, Flurstück 119) |
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| a) Einfahrt Bergstraße bis zum Wirtschaftsweg Flur 8, Flurstück 121 |
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| b) Einfahrt Gartenstraße bis Ende Grundstück Flur 8, Flurstück 26/3 |
Durch diese Widmung erhalten die vorgenannten Teilstücke der Verkehrsanlage rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG. Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, welche überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG). Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Herl. Die Widmung gilt am nachfolgenden Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ruwer als bekannt gegeben und erlangt somit ihre Wirksamkeit gem. §§ 41 Abs. 4 und 43 VwVfG.
Der Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.
Diese Verfügung und die zugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 21.07.2025 bis einschließlich 22.08.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, Zimmer 207, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer, Untere Kirchstraße 1, 54320 Waldrach, schriftlich oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.